§ 2b UStG: Unterfallen Zweckverbandsumlagen ab 2023 der Umsatzsteuerpflicht?

Mit Auslaufen des 2020 verlängerten Übergangszeitraums wird nach aktuellem Stand ab 2023 die neue Ausnahmeregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG Anwendung finden. Viele örE, die die Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) in Anspruch genommen haben, sehen sich nach wie vor mit der Frage konfrontiert, was sich infolge der neuen Regelung ändert. Bei Zweckverbänden, die ihnen übertragene abfallwirtschaftliche Leistungen gegen Umlagefinanzierung erbringen, gibt es seitens der Finanzverwaltung erste Rückmeldungen.


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Erste positive Signale von Seiten der Finanzämter

Trotz der Veröffentlichung verschiedener BMF-Schreiben zur neuen Regelung des § 2b UStG bestehen weiterhin grundsätzliche Fragen zur Beurteilung der Umlagefinanzierung in Zweckverbänden, die für ihre Mitglieder die Sammlung und Entsorgung von Abfällen übernehmen. Häufig droht dabei im Falle einer Besteuerung eine Mehrbelastung der Gebührenzahler:innen.

Grundsätzlich positiv ist aus örE-Sicht zu werten, dass inzwischen verschiedene Finanzämter signalisiert haben, dass kostendeckende Zweckverbandsumlagen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterfallen, wenn diese der Finanzierung von übertragenen Aufgaben der Abfallentsorgung dienen. So wurde beispielsweise in einer von [GGSC] beantragten verbindlichen Auskunft in Rheinland-Pfalz vom zuständigen Finanzamt verbindlich festgestellt, dass die Übertragung von Sammlung und Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle im konkreten Fall keine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.

Rechtssicherheit kann durch verbindliche Auskunft erreicht werden

Solche Auskünfte erfolgen allerdings immer für den jeweils vorgetragenen Einzelfall. Details – bspw. zum Umfang der übertragenen Aufgaben – können diesbezüglich einen Unterschied bei der Bewertung nach § 2b UStG ausmachen. Rechtssicherheit kann für die konkrete Situation durch Einholung einer verbindlichen Auskunft erreicht werden. Dabei ist ein entsprechender zeitlicher Vorlauf einzuplanen (in der Abgabenordnung wird von einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten ausgegangen).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]