§ 2b UStG: Unterfallen Zweckverbandsumlagen ab 2023 der Umsatzsteuerpflicht?
Mit Auslaufen des 2020 verlängerten Übergangszeitraums wird nach aktuellem Stand ab 2023 die neue Ausnahmeregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG Anwendung finden. Viele örE, die die Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) in Anspruch genommen haben, sehen sich nach wie vor mit der Frage konfrontiert, was sich infolge der neuen Regelung ändert. Bei Zweckverbänden, die ihnen übertragene abfallwirtschaftliche Leistungen gegen Umlagefinanzierung erbringen, gibt es seitens der Finanzverwaltung erste Rückmeldungen.
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