Novelle der Bioabfallverordnung passiert den Bundesrat

Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) hat am 11.02.2022 eine weitere Hürde genommen. Der Bundesrat hat der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes grundsätzlich zugestimmt, hält aber einige Änderungen für erforderlich. 


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Bundesrat hat nur wenige Änderungen gefordert 

[GGSC] hatte zuletzt im November 2021 die inhaltlichen Ziele des vom Bundeskabinett am 22.09.2021 beschlossenen Entwurfs erläutert (siehe ausführlich unseren Beitrag vom 13.12.2021, Rubrik: GGSC/ Kreislaufwirtschaftsrecht). Angestrebt wird insbesondere, den Fremdstoffanteil im Bioabfall deutlich zu reduzieren. Die verschiedenen Branchenverbände hatten im Beteiligungsverfahren gewarnt, dass die vorgesehene Fremdstoffentfrachtung die Anlagenbetreiber einseitig belaste, technisch nur mit erheblichen Problemen umsetzbar sei und zu erheblichen Kosten führen werde. Der Kabinettsentwurf enthielt daher auch einige Relativierungen und Entschärfungen im Vergleich zu dem heftig kritisierten Referentenentwurf aus Dezember 2020. Nach Ablauf der Stillhaltefrist im von der Bundesregierung eingeleiteten Notifizierungsverfahren am 16.12.2021 wurde der Kabinettsentwurf nunmehr im Bundesrat behandelt. 

Änderungsempfehlungen des Umweltausschusses finden teilweise keine Mehrheit 

Während der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit etwa noch empfohlen hatte, einen flächenbezogenen Wert an Fremdstoffen auf Basis der RAL-Gütesicherung der Bundesgütegemeinschaft Kompost vorzusehen und die biologisch abbaubaren Kunststoffsammelbeutel als unzulässig auszuschließen, ist das Plenum des Bundesrates diesen Empfehlungen am 11.02.2022 nicht gefolgt (siehe BR-Drs. 733/21 (B)). Es spricht daher viel dafür, dass die Bundesregierung die verbliebenen Änderungsbegehren akzeptieren wird und die Verordnung sehr zeitnah veröffentlichen wird. Die Pflichten des neuen 

§ 2a BioAbfV würden dann 3 Jahre nach Verkündung in Kraft treten, die Kennzeichnungspflicht für biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel gemäß Anhang 5 nach 18 Monaten und alle übrigen Regelungen nach einem Jahr. 

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts. 

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der Bioabfallverordnung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]