Elektrolyseure und Abfallwirtschaft

Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition ist vorgesehen, für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff das Ausbauziel für Elektrolyseure bis 2030 auf 10 GW zu verdoppeln. Abfallwirtschaftsbetriebe bleiben Vorreiter. 


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Elektrolyseur auf einer Deponie 

Zu planfestgestellten Abfalldeponien gehören neben dem Deponiekörper selbst und den für die Abfallbeseitigung erforderlichen Einrichtungen häufig auch Anlagen zur Stromerzeugung aus Deponiegas und/oder aus Photovoltaikanlagen auf dem Deponiekörper. Der so erzeugte Strom kann unmittelbar in das Stromnetz eingespeist oder zum Betrieb eines Elektrolyseurs zur Erzeugung von grünem Wasserstoff verwendet werden. 

Handelt es sich bei dem Elektrolyseur um eine Nebenanlage der Deponie, kann er durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie genehmigt werden. [GGSC] hat erst kürzlich für einen Deponiebetreiber die Argumente zusammengestellt, dass dafür eine Plangenehmigung genügt. 

Die Praxis sieht leider häufig anders aus: Die Behörden stufen meist selbst kleine Elektrolyseure mit einer Leistungsaufnahme von 1 MW und einer Produktionskapazität von 200 Nm³/h als Industrieanlage ein, obwohl die typischen industriellen Wasserstofferzeugungsanlagen, das sind Dampfreformierungsanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus fossilem Erdgas, Kapazitäten von 10.000 bis 200.000 Nm³/h aufweisen. Eine Emissionshandelspflicht besteht erst für Wasserstofferzeugungsanlagen ab einer Kapazität von 25 t/d, was etwa 11.500 Nm³/h entspricht. Für selbstständige Anlagen bedeutet dies, dass schon für kleine Elektrolyseure mit einer Leistungsaufnahme von ca. 1 MW, wie sie in der Abfallwirtschaft eingesetzt werden, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Für die Nebenanlage einer Deponie wird dann ein 

Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt (siehe dazu bereits unseren Beitrag vom 08.06.2021, Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft). 

[GGSC]-Kooperationsveranstaltung mit dem DWV 

In einer [GGSC]-Kooperationsveranstaltung mit dem Deutschen Wasserstoff- und Brennstoffzellenverband (DWV) vom 23.02.2022 haben wir die Rechtslage ausführlich dargestellt und über den Stand und die Aussichten auf gesetzliche Änderungen berichtet. 

Nach Angaben aus dem Umweltministerium und dem Länderausschuss für Immissionsschutz gibt es derzeit Überlegungen, durch eine Vollzugshilfe klarzustellen, dass Elektrolyseure bis zu einer Leistungsaufnahme von 0,75 MW (ca. 150 Nm³/h) keine Industrieanlagen sind und deshalb nicht dem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen sollen. Sodann ist denkbar, dass in die 4. BImSchV im Rahmen einer für das sogenannte Sommerpaket vorgesehenen Novelle ein eigener Genehmigungstatbestand für Elektrolyseure aufgenommen wird. Das hatte der Ausschuss für Immissionsschutz und Störfallvorsorge des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) schon 2021 vorgeschlagen, es wurde aber damals vom Rechtsausschuss des LAI wegen unionsrechtlicher Bedenken abgelehnt. 

Ferner wird für April 2022 ein Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Industrieemissionsrichtlinie erwartet. Ob dieser eine Regelung für Elektrolyseure enthalten und wie diese aussehen wird, ist offen; außerdem wird es bis zur Verabschiedung und Umsetzung dieser Änderung noch Jahre dauern. Wenn der Vorschlag in die richtige Richtung geht, kann er eine Änderung der 4. BImSchV aber schon 2022 erleichtern. 

Änderungsvorschläge von [GGSC] 

[GGSC] hat derweil in Abstimmung mit dem DWV einen Vorschlag zur Änderung des Genehmigungsrechts entwickelt. Er zielt auf einen Gleichlauf und eine Harmonisierung der Regelungen für Elektrolyseure mit denjenigen für Biogasanlagen. Ebenso wie Biogasanlagen sollten auch Elektrolyseure außerhalb von Chemieanlagen zur Herstellung von Wasserstoff, der als Kraft- und Brennstoff eingesetzt wird, als Energie- und nicht als Chemieanlagen eingestuft werden. Das schafft Handlungsspielräume, weil die unionsrechtlichen Vorgaben nur für Chemieanlagen gelten. 

Ferner sollten sich die Genehmigungsschwellen für Elektrolyseure an den Genehmigungsschwellen für Biogasanlagen orientieren, und zwar sowohl in der 4. BImSchV als auch für die UVP-Pflicht in der Anlage zum UVPG. Für Biogasanlagen ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ab einer Jahreskapazität von 1,2 Mio. Nm³/a erforderlich. Diese Genehmigungsschwelle entspricht bei einer Auslastung von 8.000 h/a einer stündlichen Produktionskapazität von 150 Nm³/h (ca. 0,75 MW el. Leistungsaufnahme). Ein förmliches Genehmigungsverfahren ist bei Biogasanlagen nur erforderlich, wenn eine UVP-Vorprüfung zu einer UVP-Pflicht führt. 

So sollte es für Elektrolyseure auch geregelt werden. Für die Lagerung von Biogas und Wasserstoff sind die Genehmigungsschwellen in der 4. BImSchV und im UVPG schon jetzt identisch. Auch deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Elektrolyseure strengere Schwellenwerte gelten sollten als für Anlagen zur Herstellung von Biogas. Denn bei Elektrolyseuren ergibt sich das maßgebliche Risikopotenzial noch mehr als bei Biogasanlagen in erster Linie aus der gelagerten Stoffmenge. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]