VGH Baden-Württemberg zu Sicherheitsleistungen nach VerpackG

Bekanntlich streiten die Systeme mit den zuständigen Behörden bundesweit vielfach über die Rechtmäßigkeit von Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz. Noch längst nicht alle Bundesländer haben die Sicherheitsleistungen erlassen, die § 18 Abs. 4 VerpackG vorsieht. Die jüngsten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigen erneut, dass keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung von Sicherheitsleistungen bestehen, so dass einer Festsetzung von Sicherheitsleitungen durch alle zuständigen Behörden nichts mehr entgegenstehen dürfte. 


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Baden-Württemberg gewinnt im einstweiligen Rechtsschutz 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 22.12.2021 in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Anordnung des Sofortvollzugs durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft rechtmäßig war, weil die Bescheide nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind (VGH BW, Az.: 10 S 3428/20 u.a.). 

Damit sind die vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eingelegten Beschwerden ganz überwiegend erfolgreich und die Entscheidungen der Vorinstanz korrigiert. Das Ministerium hat sich durch [GGSC] in den Verfahren vertreten lassen. 

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken 

Erfreulich klar erteilt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Bayern eine Absage: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen 

Bedenken. Weder liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Dabei hat der Senat die Rechtslage vor der Änderung von § 18 Abs. 4 VerpackG zu Grunde gelegt und für diese Fassung klargestellt, dass verfassungsrechtlich keine Bedenken zu erheben sind. Da mit der Novellierung von § 18 Abs. 4 VerpackG der Grad der Bestimmtheit weiter gestiegen ist, kann für die neue Fassung nichts Anderes gelten. 

Prüfung der Sicherheitsleistung im Einzelnen 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Tatbestand von § 18 Abs. 4 VerpackG eng auszulegen, um dem Gebot der Bestimmtheit Rechnung zu tragen. Keine Einwände erhebt das Gericht gegen den wesentlichen Teil festgesetzten Sicherheit. Insbesondere diene die Sicherheitsleistung auch der Absicherung aller Kosten und finanziellen Verluste bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie zuständigen Behörden. Nicht beanstandet wird daher die Absicherung eines Ausfalls der LVP-Verpackungsentsorgung, der Nebenentgelte und des überwiegenden Teils der Mitbenutzungsentgelte. 

Nur hinsichtlich eines Teilbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Rechtmäßigkeit: Soweit durch den Bescheid auch Entgelte für die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen bei der Kalkulation berücksichtigt worden sind, sei der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig. Der Senat klärt die Frage aber nicht näher auf und verweist insoweit auf das Hauptsacheverfahren. 

Auswirkungen für die Praxis 

Die aktuellen Beschlüsse des VGH zu den Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz bestätigen die Rechtmäßigkeit der Norm und der Bescheide ganz überwiegend. Eine Festsetzung von Sicherheitsleistung „soll“ nach dem Gesetzeswortlaut durch alle zuständigen Behörden vorgenommen werden. Die Behörden sind daher zum Erlass aufgerufen und können sich zuversichtlich etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Systemen stellen. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]