VG Saarlouis: Abfallgebühren im Insolvenzverfahren

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Abfallgebühren (Urt. v. 28.07.2021, Az.: 5 K 141/21) klargestellt, dass lediglich die echte Freigabe eines Grundstücks aus der Insolvenzmasse dazu führt, dass die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin entfällt. Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ab welchem Zeitpunkt Abfallgebühren gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen sind.


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Sachverhalt

Am 03.02.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) hat dem Insolvenzverwalter am 27.02.2020 einen Vorauszahlungsbescheid für Abfallgebühren im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2020 bekanntgegeben. Der Insolvenzverwalter legte Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ein und begründete diesen damit, dass nach wie vor der Insolvenzschuldner als Gebührenschuldner heranzuziehen sei. Hintergrund sei die Freigabe des Geschäftsbetriebes des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse am 10.02.2020. Infolge der Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Insolvenzverwalter Klage beim Verwaltungsgericht.

Führt die Freigabe aus der Insolvenzmasse zum Wegfall der Eigenschaft der Insolvenzmasse als Gebührenschuldnerin?

Freigabe aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Insolvenzmasse ein Gegenstand mit der Folge der Rückerlangung der Verfügungsbefugnis durch den Insolvenzschuldner entnommen wird (sog. „echte“ Freigabe). Dem VG Saarlouis zufolge wäre eine solche „echte“ Freigabe bezüglich des Grundstücks des Insolvenzschuldners erforderlich gewesen, damit die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin entfällt. Da der Insolvenzverwalter aber nicht das Grundstück, sondern den Geschäftsbetrieb – also eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners – freigegeben hatte und es sich bei der Abfallgebühr um eine grundstücksbezogene Gebühr handelt, konnte die befreiende Wirkung nicht eintreten.

Festsetzung von Abfallgebühren im Insolvenzverfahren

Das VG Saarlouis hat darüber hinaus festgestellt, dass der dem Insolvenzverwalter bekanntgegebene Vorauszahlungsbescheid insoweit rechtswidrig war, als Gebühren für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am 03.02.2020) verlangt werden. Gebührenforderungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne des § 38 InsO begründet werden, stellen keine Masseverbindlichkeit dar. Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass Abfallgebühren zeitanteilig anfallen und somit auch zeitanteilig (z.B. im einem Insolvenzverfahren) zu erheben sind.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]