Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ab 02.08.2021 zu beachten!

Das neue Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich, für alle seit 2. August 2021 veröffentlichten Ausschreibungen nicht nur beim geplanten Einkauf bestimmter PKW und leichter Nutzfahrzeuge, sondern auch von Bussen und LKW der genannten Klassen (z.B. M1, M2 oder N1 für leichte Nutzfahrzeuge, M 3, N2 oder N3 für schwere Nutzfahrzeuge bzw. LKW) eine Mindestquote an „sauberen“ Fahrzeugen sicherzustellen.


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Anwendungsbereich

Ist der jeweilige Sektor in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführt, müssen die Quoten nicht nur bei Fahrzeugkäufen, sondern auch bei Dienstleistungsaufträgen, für die ein Einsatz von Nutzfahrzeugen erforderlich ist, eingehalten werden (so z.B. bei Abfallsammelverträgen).

Für PKW und leichte Nutzfahrzeuge werden konkrete Emissionsgrenzen vorgegeben. Bei Bussen und LKW beurteilt sich die Antwort auf die Frage, ob von „sauberen Fahrzeugen“ ausgegangen werden kann, nach dem Antriebsmittel / Kraftstoff.

Referenzzeiträume und Mindestziele

Die Anforderungen werden – gestaffelt nach sog. „Referenzzeiträumen“ – gesteigert: Im ersten Referenzzeitraum bis einschl. 2025 gelten etwas niedrigere Anforderungen, im danach folgenden Referenzzeitraum bis 2030 werden diese erhöht. Insbesondere PKW und leichte Nutzfahrzeuge müssen für eine Quote von 38,5 % der beschafften Fahrzeuge ab 2026 0 g CO2/km Emissionen aufweisen, nachdem ihnen im ersten Referenzzeitraum maximal Werte von bis zu 50 g CO2/km und 80 % (Prozentsatz lt. RDE) Luftschadstoffe erlaubt sind.

Bei LKW-Beschaffungen muss im ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 10 % der in dieser Zeit beschafften LKW über einen alternativen, „sauberen“ Kraftstoff (Strom, Wasserstoff, Erdgas) angetrieben werden, bei den Bussen beträgt der Wert bis einschl. 2025 45 %, ab 1.1.2026 65 %. Jeweils dürfen mit den alternativen Kraftstoffen keine konventionellen, fossilen Kraftstoffe vermischt werden. Für Busse gilt darüber hinaus, dass die Hälfte der betroffenen Fahrzeuge im jeweiligen Zeitraum weniger als 1 g CO2 ausstoßen darf („emissionsfrei“).

Ausnahmen / Kompensation?

Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes können die Länder Ausnahmeregelungen treffen. So kommt z.B. ein „Quotenausgleich“, sprich eine Verrechnung der Quoten innerhalb eines Bundeslandes, aber auch länderübergreifend in Betracht. Die Kompensation innerhalb eines Bundeslandes kann auch mit den jeweiligen Branchenverbänden ausgehandelt werden. Die Forderung nach einer bundesweiten „Kompensation“ hat dagegen im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Entsprechende Länderregelungen stehen aber noch aus, so dass es zunächst beim Grundsatz einer auftraggeberbezogenen Betrachtung und Verpflichtung bleibt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]