Die neue TA Luft

Die neue TA Luft ist endgültig beschlossen. Sie enthält neue Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie gilt für Genehmigungsverfahren, deren vollständiger Genehmigungsantrag ab Inkrafttreten der TA Luft vorliegt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen. Am 23.06.2021 hat die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrates an der neuen TA Luft akzeptiert. Sie ist damit endgültig beschlossen und muss nur noch veröffentlicht werden. 3 Monate später tritt sie in Kraft.


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Inhalt und Anlass der Änderungen

Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur bundeseinheitlichen Konkretisierung der Anforderungen an die Luftreinhaltung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit diese nicht in besonderen Verordnungen geregelt sind (wie z.B. für Abfallverbrennungsanlagen in der 17. BImSchV). Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen an Anlagen der Abfallwirtschaft (Anh. 1 Nr. 8 der 4. BImSchV) und setzt die Anforderungen der unionsrechtlichen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung um (BVT-Schlussfolgerungen gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1147, vgl. auch das zugehörige BVT-Merkblatt Abfallbehandlung von 2018).

Die Neufassung war erforderlich, weil die Anforderungen der bisherigen TA Luft vielfach nicht mehr dem Stand der Technik entsprachen und durch Regelungen in anderen Regelwerken oder Einzelfallentscheidungen ergänzt werden mussten. Die Neufassung enthält unter anderem folgende Änderungen:

Aufnahme neuer Anlagenarten (z. B. bestimmte Biogasanlagen),

Umsetzung von unionsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus BVT-Schlussfolgerungen, z.B. neue Anforderungen für Staub- und Quecksilberemissionen und die Energieeinsparung,

Integration der Anforderungen an Gerüche, die bisher in der gesonderten Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) geregelt waren (Nr. 4.3.2 mit neuem Anhang 7),

Integration der Anforderungen an Ammoniak- und Stickstoffimmissionen in naturschutzrechtlich geschützten Gebiete im Rahmen von Sonderfallprüfungen, insbes. nach dem sog. Critical-Loads-Konzept (Nr. 4.8 i.V.m. den neuen Anhängen 1, 8 und 9).

Irrelevanzwerte, Gesamtzusatzbelastung und Bagatellmassenströme

In der Praxis spielen Irrelevanzwerte und Bagatellmassenströme eine wichtige Rolle, weil ihr Unterschreiten die mitunter aufwändige Ermittlung der Vorbelastung an den Beurteilungspunkten bzw. der Emissionen erspart.

Neu ist, dass bei Änderungsgenehmigungen nicht nur die Zusatzbelastung durch zusätzliche Schadstoffemissionen der beantragten Änderung, sondern auch die Gesamtzusatzbelastung der (geänderten) Gesamtanlage ermittelt werden muss. Für die Genehmigungsfähigkeit kommt es zwar weiterhin darauf an, dass die Zusatzbelastung und die Vorbelastung (Gesamtbelastung) die Immissionswerte nicht überschreiten. Künftig muss aber nicht nur die Zusatzbelastung des Änderungsvorhabens, sondern auch die Gesamtzusatzbelastung der Gesamtanlage ermittelt werden. Überschreitet letztere die Irrelevanzschwelle, können zusätzliche Ermittlungen und nachträgliche Auflagen erforderlich werden.

Das Unterschreiten von Bagatellmassenströmen erlaubt den Verzicht auf die Ermittlung von Emissionen, weil die durch geringe Emissionen verursachten Immissionen pauschal als irrelevant eingestuft werden. Mit der neuen TA Luft wurden Bagatellmassenströme in vielen Fällen reduziert. Offenbar konnten auch bei Unterschreiten der bisherigen Bagatellmassenströme durchaus relevante Immissionen hervorgerufen werden.

Anforderungen an die Energieeffizienz

In der neuen TA Luft werden die Anforderungen zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundpflicht, Energie sparsam und effizient zu verwenden, stärker als bisher hervorgehoben und durch zusätzliche Beispiele und Anforderungen konkretisiert. Die Ermittlung von Wirkungsgraden wie nach der neuen 13. BImSchV oder die Einhaltung bestimmter Grenzwerte wird aber nicht verlangt.

Geltungsbeginn und Sanierungsfristen

Die neue TA Luft ist anwendbar für Genehmigungsverfahren, bei denen der vollständige Genehmigungsantrag erst nach deren Inkrafttreten vorliegt. Für Vorsorgeanforderungen an Bestandsanlagen gelten (wie bei der bisherigen TA Luft) allgemeine Sanierungsfristen von 3 Jahren, falls die Anforderungen der bisherigen TA Luft nicht erfüllt werden, sonst von 5 Jahren, soweit nicht auf Basis von BVT-Schlussfolgerungen abweichende Fristen zu berücksichtigen sind.

[GGSC] berät Anlagenbetreiber zu allen Fragen der Anlagenzulassung.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]