Altpapier-Ausschreibungen in der Praxis

Die PPK-Fraktion nimmt unter den Abfallströmen eine besondere Stellung ein. Sie ist ein wichtiger Beitrag für die Entlastung der Gebührenzahler, gerade aktuell mit den hohen Verwertungserlösen. Sie ist daher auch Gegenstand gewerblicher Sammlungen im Haushaltsbereich und begehrte Ware unter den Gewerbeabfällen. Zugleich gestaltet sich das Handling aufwändig, da die kommunale Erfassungsstruktur auch von den Systemen für die Entsorgung von PPK-Verpackungen mitbenutzt wird.


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Besonderheiten aus dem VerpackG

Die Abstimmungsvereinbarung und weitere Regelungen auf Grundlage des VerpackG sind bei der Ausschreibung sowohl der PPK-Sammlung als auch der PPK-Verwertung zu berücksichtigen. So ergeben sich Mengenschwankungen aufgrund von Herausgabeforderungen für die Verwertungsleistung. Zugleich ist eine sinnvolle Verortung der Übergabestelle von Bedeutung.

Kommunale Übergabestelle

Die Schnittstelle zwischen PPK-Sammlung und PPK-Verwertung illustriert zwei wichtige Punkte für die Ausschreibungskonzeption und darüber hinausgehende strategische Überlegungen. Denn zum einen ist es mit Blick auf die sehr unterschiedlichen Märkte bzw. Marktteilnehmer*innen angezeigt, diese Teilleistungen getrennt (als Lose, besser noch nacheinander in gesonderten Ausschreibungen) zu vergeben. Zum anderen ist die Übergabestelle übergreifend eine wiederkehrende Herausforderung, gerade vergaberechtlich: Die Bieter/Auftragnehmer beider Teilleistungen müssen wissen, wo sie die Abfälle hinbringen/übernehmen. Auch der Auftraggeber muss zur Vergleichbarkeit der Angebote wissen, welche Transportstrecken bis/ab Übergabestelle hinzuzurechnen sind. Selbst wenn eine Kommune grundsätzlich keine Eigenleistung erbringen möchte, sollte erwogen werden, ob nicht eine zentrale Verlade-/Übergabestelle in kommunaler Hand betrieben wird. Dies ermöglicht nicht nur die Kontrolle verschiedener Stoffströme, sondern vereinfacht die Ausschreibung von Sammlungs- und Verwertungsleistungen deutlich. Im Bereich PPK ist die Übergabestelle auch für die Herausgabe von PPK an Systembetreiber von Bedeutung, die zudem ausdrücklich an den Kosten beteiligt werden können (vgl. § 22 Abs.4 Satz8 VerpackG).

Preismodell und Abrechnung

Auch das Preismodell will gut gewählt sein, gerade im Zusammenhang mit den spezifischen Übergabekosten. Ferner sind bis zum Auslaufen der Optierungsfrist betr. § 2b UStG die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts zu beachten, im Einzelfall auch im Rahmen der Wertung. Zugleich ist das Preismodell naturgemäß mit den Modalitäten der Abrechnung verknüpft. Im Bereich der PPK-Verwertung fallen diese nicht nur wegen der gesondert auszuweisenden Erlöse besonders aus. Auch ist hier durch entsprechende Vorgaben an den Auftragnehmer sicherzustellen, dass der örE seinerseits den Verpflichtungen gegenüber den Systembetreibern nachkommen kann, die ihm bei der Mitverwertung von PPK-Verpackungen für die Nachweise der tatsächlichen PPK-Entsorgung regelmäßig obliegen. Diese Vorgaben müssen sich wiederum in den Besonderen Vertragsbedingungen spiegeln. Wer hier auf Standardtexte aus Vergabehandbüchern oder sonstige „Stangenware“ zurückgreift, kann später im Vertragsvollzug Probleme gleich an zwei „Fronten“ bekommen, nämlich mit Auftragnehmer und Systembetreiber.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen umfassend zu Wertstoff-Ausschreibungen und allen Fragen an der Schnittstelle zwischen Abfall- und Vergaberecht.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll