[GGSC] erwirkt Grundsatzentscheidung für kommunalen Rettungsdienstträger – Gemeinnützige Organisationen dürfen als Rettungsdienstleister privilegiert werden!  

Die vergaberechtliche Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen bei der Beauftragung mit Rettungsdienstleistungen ist seit geraumer Zeit Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie weit der Anwendungsbereich der sog. Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen reicht. Für Brandenburg hat die Vergabekammer des Landes jüngst zugunsten eines von [GGSC] vertretenen kommunalen Rettungsdienstträgers entschieden.


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Rechtlicher Hintergrund

Der VK Brandenburg zufolge darf sowohl der betreffende Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes als auch dessen kommunale Eigengesellschaft von der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Verbindung mit dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) Gebrauch machen (Beschl. v. 01.06.2021, Az.: VK 7/21; noch nicht rechtskräftig).

Die Bereichsausnahme entspringt dem EU-Recht und ist zugleich im nationalen Recht sowie in den meisten Landesregelungen enthalten. Das Zusammenspiel dieser zum Teil voneinander abweichenden Vorschriften wirft im konkreten Einzelfall eine Reihe von rechtlichen Fragstellungen auf.

Ist es zulässig, gemeinnützige Organisationen als Rettungsdienstleister außerhalb des EU-Vergaberechts zu beauftragen?

Im konkreten Fall blieb ein Nachprüfungsantrag zweier Rettungsdienstleister ohne Erfolg, die sich gegen ein Auswahlverfahren einer landkreiseigenen Gesellschaft zur Beauftragung eines gemeinnützigen Rettungsdienstleisters für den Betrieb einer Rettungswache gewandt haben. Die Vergabekammer folgte umfassend der Argumentation von [GGSC], wonach das Brandenburger Landesrecht gemeinnützige Organisationen als Rettungsdienstleister privilegiert und ihnen somit außerhalb des (EU-)Vergaberechts Rettungsdienstaufträge erteilt werden dürfen. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit von (EU-)Vergaberecht nahm die Vergabekammer im Ergebnis ihre Unzuständigkeit an.

Weitere Aspekte in dem Nachprüfungsverfahren betrafen u.a. die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit einer Organisation sowie die Vergleichbarkeit mit Regelungen aus dem Rettungsdienstrecht in anderen Bundesländern.

Ansprechpartner:innen bei [GGSC]:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht Caroline von Bechtolsheim

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]