VerpackG – Neues vom PPK-Basar

Mehr als die Hälfte aller örE hat laut einer jüngsten Umfrage des VKU noch keine Abstimmungsvereinbarung. Die Übergangsvorschrift des Verpackungsgesetzes läuft zum Ende dieses Jahres aus. Ab dem 01.01.2021 müssen die Systeme über eine Abstimmungsvereinbarung mit jedem örE in Deutschland verfügen. Aus NRW klingt bereits durch, Anhörungsverfahren zum Widerruf der Genehmigungen der Systeme mit Frist zum 31.03.2021 einleiten zu wollen.


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Bedeutung des Volumenanteils

Vielerorts kommt es nicht zur Abstimmungsvereinbarungen, weil es keine Einigung über die Konditionen der Mitbenutzung der kommunalen PPK-Entsorgung gibt. In unserem Beitrag vom 09.09.2020 (Rubrik: Überlassungspflichten) haben wir von dem intensiven Austausch mit dem BMU berichtet, in dessen Verlauf das BMU nochmals die gesetzgeberische Bestimmung unterstrichen hat, wonach es das Recht des örE ist, den Anteil der PPK-Verkaufsverpackungen an der PPK-Gesamtmenge nach der Masse oder dem Volumen zu bestimmen.

Jeder weiß, dass das Volumen der PPK-Verkaufsverpackungen im Verlaufe der Jahre dauerhaft zugenommen hat und der Umfang der großvolumigen Verkaufsverpackungen infolge des ausgeweiteten Onlinehandels beständig wächst.

Die Systeme stellen sich stur

Der jüngste Spruch der Systeme lautet: Wir würden ja gerne auf Ihre Forderungen eingehen, aber wir haben Verträge mit den Inverkehrbringern abgeschlossen, die den notwendigen finanziellen Spielraum nicht eröffnen.

Also versuchen es die Systeme weiterhin mit der sogenannten Kompromissempfehlung aus dem Herbst 2019: Masseanteil von 33,5 % und Verzicht auf eine Erlösbeteiligung. Die Autoren dieses Papiers der Systembetreiber und der kommunalen Spitzenverbände waren für die örE von 100,00 €/t Entgelt und 70,00 €/t einbehaltener Verwertungserlöse ausgegangen. Aber die Entsorgungskosten sind für viele örE deutlich höher als 100,00 €/t und Verwertungserlöse von 70,00 €/t gehören der Vergangenheit an.

Transparenzforderung als Verantwortungsverschiebung

Andernorts versuchen es die Systeme mit dem sogenannten „Schwarze-Peter-Spiel“: „Weise Du (örE) mir erst einmal Deine Entsorgungskosten nach“ – tun Sie es nicht voreilig! Zwar schreibt das Verpackungsgesetz eine Entgeltkalkulation in Anlehnung an das Bundesgebührengesetz vor; dort steht aber auch das Recht des örE, den Volumenanteil vorzugeben. Die Anwendung eines Volumenfaktors lehnen die Systeme weiterhin vielerorts schlicht ab. Deshalb ist die Forderung nach Transparenz der Entgeltkalkulation der durchsichtige Versuch, Forderungen an die örE zu stellen ohne ein entsprechendes Entgegenkommen bei der Anerkennung eines Volumenanteils zu zeigen.

Erfolgreiches Agieren auf dem Basar

Wie löst man dieses klassische Patt auf? Zielen Sie auf Übergangslösungen und bewegen Sie sich wie auf dem Basar!

Der örE will eine angemessene Berücksichtigung des Volumenanteils und sieht das bspw. bei einem Faktor von 1,75 als Verhältnis von 33,5 % Masse zu ca. 59 % Volumen als gegeben an. Das ist eine Forderung, die deutlich unter einem Volumenfaktor von 2,0 bei 67 % Volumen oder gar von 2,2 bei 74 % Volumen liegt.

Der kompromissbereite örE hat Kosten von 100,00 €/t und „schluckt“ zunächst die Vorgabe des Systembetreibers, wenn er behauptet, bestenfalls für einen Volumenfaktor von 50 % die sogenannte 2/3-Mehrheit zu bekommen. Der örE fordert 120,00 € x Faktor 1,5 = 180,00 €/t. Der Systemvertreter fordert Transparenz bei den Volumenkosten und der örE gibt die 100,00 €/t an. Daraufhin sagt der Systemvertreter okay, dann machen wir also 100,00 € x 1,5 = 150,00 €/t.

Der örE wiederholt seine Forderung nach einem Volumenfaktor von 1,75 und sagt: 100,00 € x 1,75 = 175,00 €/t.

In der Anlage 7 steht ein Masseanteil von 33,5 % und ein Mitentsorgungsentgelt von 175,00 €/t ohne Ausweisung eines Volumen- oder Kostenanteils – wir sind eben auf dem Basar!

Unterstützung durch [GGSC]

Bei Bedarf unterstützt Sie unser [GGSC]-Expertenteam gerne bei den Verhandlungen. Wir raten Ihnen, bei PPK nur Übergangslösungen oder befristete Regelungen zu vereinbaren. Die Konditionen werden sich bessern, nicht zuletzt, weil die sogenannte Kompromissempfehlung am 31.12.2021 ausläuft und § 35 Abs. 3 VerpackG die neuen Abstimmungsvereinbarungen ab dem 01.01.2021 fordert. Keinesfalls sollten die örE unbefristete Abstimmungsvereinbarungen eingehen, weil die aktuellen PPK-Bedingungen nicht unbefristet gelten können.

Am 20.01.2021 machen wir ein erneutes [GGSC]-Seminar zum Verpackungsgesetz als Online-Veranstaltung. Melden Sie sich gerne über unsere Kanzleihomepage an!

Schlussbetrachtung

Bitte treten Sie der Behauptung der Systeme entgegen, Entgelte von 160/ 180/ 200 €/t könnten nicht gerechtfertigt werden, weil doch die Entsorgungskosten nicht in diesem Maße gestiegen seien. Es sind nicht die Entsorgungskosten pro Tonne stark gestiegen, sondern es ist durch die Berücksichtigung des Volumenanteils der PPK-Verkaufsverpackungen der Kostenanteil stark gestiegen, den die Systeme von Gesetzes wegen (Verpackungsgesetz/ Gebührenrecht) zu tragen haben. Es ist der Trick der Systeme, diesen gerechten Kostenanteil durch den zuzurechnenden Masseanteil zu dividieren und danach exorbitante Steigerungen der Entsorgungskosten zu behaupten. Wir haben gezeigt, warum Entsorgungskosten von 100,00 €/t und ein Mitentsorgungsentgelt von 175,00 €/t nicht in Widerspruch stehen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll