Boden = Abfall?!

Unsicherheiten bei der Frage, inwieweit unbelasteter Erdaushub als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen ist und unter welchen Umständen von einem Ende der Abfalleigenschaft ausgegangen werden kann, stellen u.a. Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Anfall und der Beschaffung von Böden.


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Bedarf an unbelasteten Böden für die Oberflächenabdichtung von Deponien

Insbesondere für die Herstellung der Oberflächenabdichtung von Deponien werden erhebliche Mengen Rekultivierungsböden benötigt. Vor diesem Hintergrund hat die Praxis gezeigt, dass ein Interesse der Deponiebetreiber besteht, diese Böden als bauseitiges Liefermaterial den mit der Herstellung des Oberflächenabdichtungssystems zu beauftragenden Firmen zur Verfügung zu stel-len. Zur Sicherstellung einer umweltschonenden Beschaffung durch Verwendung regionaler Böden ist es erforderlich, bereits im Vorfeld der Baumaßnahmen, mit einer ausreichend langen Vorlauf-zeit, diese Böden zu beschaffen, ggf. aufzubereiten und auf entsprechenden Lagerflächen bereit-zustellen.

Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die Anforderungen an den Umgang mit angefallenen oder angekauften Böden hängt entscheidend davon ab, ob es sich bei dem Erdaushub um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Die Auslegung der vage gehalte-nen Tatbestandsmerkmale wird zusätzlich durch das Zusammenspiel mit der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG erschwert, wonach die Vorschriften des KrWG nicht für nicht kontami-niertes Bodenmaterial und andere natürliche Materialien gelten, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Die Bereichsausnahme wird in der Regel nicht greifen, so dass sich die Frage nach der Abfalleigenschaft bzw. nach dem Ende der Abfalleigenschaft stellt.

Konsequenzen beim Umgang mit Boden

Die Einstufung von unbelastetem Erdaushub als Abfall hat weitreichende Konsequenzen für Depo-niebetreiber aber auch für alle anderen, die Erdaushub zwischenlagern bzw. vermischen und ver-äußern, da die Abfalleigenschaft regelmäßig weitergehende Genehmigungserfordernisse bei den entsprechenden Zwischenlagern begründet. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Beschränkung ei-ner Zwischenlagerung nach dem BImSchG auf zwölf Monate und dem Umstand, dass eine länger-fristige Bereitstellung als Langzeitlager nur unter Berücksichtigung der DepV genehmigungsfähig ist, würde eine frühzeitige Beschaffung deutlich erschwert. Wir vertreten die Auffassung, dass zu-mindest das Ende der Abfalleigenschaft bei unbelasteten Böden mit dem Ankauf der Böden als Re-kultivierungsboden gegeben ist, so dass weder das BImSchG noch die DepV einschlägig sind.

[GGSC] verfügt über eine hohe und langjährige Expertise in der Beratung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in sämtlichen Fragen der Abfallorganisation und Kreislaufwirt-schaft.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll