Ausschluss von Kartellanten bei Entsorgungsausschreibungen

Auch die Entsorgungsbranche ist nicht verschont von Kartellen. Bekannt ist zum Beispiel das sog. LKW-Kartell, das mutmaßlich zu überhöhten Preisen auch für Entsorgungsfahrzeuge bestimmter Hersteller und entsprechenden Schadenersatz-Forderungen kommunaler Entsorger geführt hat.


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[GGSC] hat an dieser Stelle darüber bereits wiederholt berichtet. Auch ist die Branche gespannt auf die Ergebnisse der aktuellen Untersuchungen des Bundeskartellamtes im Entsorgungsbereich.

EuGH fordert aktive Zusammenarbeit des Kartellanten

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gibt Anlass, an die möglichen Auswirkungen eines Kartellverstoßes auf nachfolgende Ausschreibungen zu erinnern. Seit der letzten umfassenden Vergaberechtsnovelle bestehen hier neben den zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) für Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Kartellbildung auch Regelungen zur sog. Selbstreinigung und zu dem Zeitraum, für den ein Unternehmen bei ausbleibender Selbstreinigung von nachgehenden Ausschreibungen ausgeschlossen sein kann (vgl. §§ 125, 126 GWB).

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 24.10.2018 (Rs. C-124/17 – „Vossloh Laeis“) klargestellt, dass ein Kartellant „eine aktive Zusammenarbeit auch mit dem öffentlichen Auftraggeber“ erkennen lassen muss, um den „Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen“.

[GGSC] unterstützt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Ausschreibungen von Beschaffungen und Dienstleistungen in der Entsorgungsbranche.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll