Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Berlin - 21.11.2018

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere kommunale Auftraggeber von Entsorgungsdienstleistungen sehen sich gegenwärtig gehäuft mit Forderungen konfrontiert, Entgelte wegen der Erweiterung der Mautpflicht anzupassen.

Änderungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Rechtlicher Hintergrund der Ausweitung der Maut auch auf Bundesstraßen ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564). Teilweise berufen sich Entsorgungsunternehmen hierauf und machen Mehrkosten gegenüber den Auftraggebern geltend.

Zweifel an Ansprüchen

In der Regel sind jedoch Zweifel angebracht, ob entsprechende Mehrkosten in Rechnung gestellt bzw. eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Entgelte verlangt werden können. Neben einer vertraglichen Prüfung ist auch angezeigt, die gesetzlichen Regelungen unter Würdigung der vorgehenden Ausschreibung bzw. sonstiger Umstände des Vertragsschlusses zu prüfen.

Vergaberechtliche Aspekte

Ist im Ausnahmefall tatsächlich von einer gebotenen Anpassung von Entgelten auszugehen, ist darüber hinaus auch eine vergaberechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Änderung des Entsorgungsvertrags vorzunehmen. Bei anstehenden Ausschreibungen sollten die aktuellen Anpassungsforderungen Anlass geben, die vertraglichen Regelungen so zu formulieren, dass für vergleichbare Fälle eine möglichst eindeutige Regelung zur Kosten- bzw. Risikotragung des Auftragnehmers gewählt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Kabinett im Mai 2018 bereits die (fünfte) Neufassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes auf den Weg gebracht hat.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Entwicklung, Auslegung und der Änderung von Entsorgungsverträgen.

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Gaßner, Groth, Siederer & Coll