Update gewerbliche Sammlungen (Teil 3 von 3)

Der dritte und letzte Teil des August-Updates zu den gewerblichen Sammlungen widmet sich Rechtsfragen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.

Das VG Neustadt an der Weinstraße hatte darüber zu entscheiden, ob die Versagung von Sondernutzungserlaubnissen aufgrund eines von der Stadt betriebenen Sondernutzungskonzepts zum Betrieb von Wertstoffinseln rechtmäßig war.


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Das OVG Münster entschied über die (auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutende) Fragestellung, ob der in den öffentlichen Straßenraum ragende Arm des Nutzers eines Altkleidersammelcontainers eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

Konzept aus einer Hand darf gewerbliche Sammlungen nicht ganz verdrängen

Das VG Neustadt an der Weinstraße hatte über die Rechtmäßigkeit zweier Bescheide zu entscheiden, durch die gewerblichen Sammlern von Altkleidern die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Containern versagt wurde (Urteil vom 22.02.2018, Az.: 4 K 984/17.NW und Urteil vom 17.05.2018, Az.: 4 K 1267/17.NW).

Soweit die Sondernutzungserlaubnis jeweils versagt wurde, weil ihr das von der Stadt beschlossene Sondernutzungskonzept zum Betrieb von Wertstoffinseln (Reinigung, Sicherung und Wartung „aus einer Hand“) entgegenstehe, seien die Bescheide nach Ansicht des VG Neustadt ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Das betreffende Konzept führe objektiv zu einer Verengung des Zugangs zum Markt für die gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von Abfällen und sei daher geeignet, in Widerstreit zu den abfallrechtlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers zu geraten, Abfallsammlungen dem Wettbewerb zu öffnen und sie nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen.

Die Entscheidung schließt sich ausdrücklich an die Rechtsprechung des OVG Lüneburg an, das – ohne die Voraussetzungen im Einzelnen zu nennen – ausgeführt hatte, dass derartige Konzepte nicht per se ermessensfehlerhaft seien. Ein Konzept aus einer Hand muss nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung so gestaltet werden, dass private Sammlungen eine Chance haben, ihrerseits Sammlungen durchzuführen.

In den Straßenraum ragender Arm ist keine Sondernutzung

Das OVG Münster hatte über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Altkleidersammelcontainern zu entscheiden, die auf privatem Grund – also nicht im öffentlichen Straßenraum – abgestellt waren (Urteil vom 25.04.2018, Az.: 11 A 2142/14). Die Ordnungsverfügung wurde u.a. damit begründet, dass die Containeraufstellung über den Gemeingebrauch hinausgehe und die daher erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt worden sei.

Grundsätzlich stelle zwar das Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dies gelte auch für solche Container, die nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen.

Stehe ein Altkleidersammelcontainer aber so auf privatem Gelände, dass zu einer Befüllung des Containers die öffentliche Straße nicht benutzt werden muss, liege keine straßenrechtliche Sondernutzung vor. Im konkreten Fall ließ sich der genaue Abstand der Container zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr genau feststellen, er habe aber wohl zwischen 75 cm und 100 cm betragen.

Ausführlich erörtert das OVG, dass dieser Abstand zwischen dem Altkleidersammelcontainer und dem öffentlichem Straßenraum jedenfalls ausreiche, um den Container zu ordnungsgemäß zu bedienen. Selbst wenn der Altkleidersack „mit Schwung“ eingeworfen werde, wäre der lediglich für den Augenblick im öffentlichen Verkehrsraum befindliche Arm oder Ellenbogen des Bedieners keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs im Rechtssinne, der die Aufstellung des Containers sondernutzungspflichtig mache.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich im rechtssicheren Umgang mit gewerblichen Sammlungen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll