Update gewerbliche Sammlungen (Teil 1 von 2)

Erneut möchten wir Sie über aktuelle Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren

Gerichte haben u.a. zur Berechnung der Irrelevanzschwelle und zur Untersagung aufgrund bestehender Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gewerblicher Sammler entschieden. Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte beim Umgang mit gewerblichen Sammlern (bspw. bei Stellungnahmen des örE nach § 18 Abs. 4 KrWG, Untersagungsverfügung der Unteren Abfallbehörde nach § 18 Abs. 5 KrWG sowie in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) berücksichtigt werden.


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Klare Angaben zu Sammelmengen und Status der privaten Sammlungen erforderlich

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einem gewerblichen Sammler Recht gegeben und die Datengrundlage zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle durch die Behörde als unzureichend bewertet. Die Daten der anzeigenden Sammler seien als solche unergiebig und lägen zum Teil mehrere Jahre zurück, ohne dass sich klare Angaben zum Status der Sammlungen etwa hinsichtlich ihrer Durchführung bzw. ihrer Untersagung fänden. Vor Jahren lediglich angezeigte, aber endgültig nicht aufgenommene oder in der Vergangenheit wieder eingestellte Sammlungen ließen von vornherein schwerlich einen Änderungs- oder Anpassungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hinsichtlich seiner Entsorgungsstruktur erwarten (OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2018, Az.: 20 B 729/17).

Die Entscheidung spricht ein in der Praxis häufig auftretendes Problem an: Welche Mengenangaben liegen eigentlich vor und können in die Berechnung der Irrelevanzschwelle einbezogen werden? Häufig haben die unteren Abfallbehörden den vergleichsweise besseren Überblick über die Sammlungen, denn sie sind zuständig für die Bearbeitung der abfallrechtlichen Anzeigen und treffen die Entscheidung über die Untersagung einer Sammlung. Sie sollten daher darauf achten, die Sammelmengen möglichst vollständig und aktuell zu halten, ggf. auch durch Abfrage bei den privaten Sammlern. Auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollte die ihm zugänglichen Daten (also seine eigenen Sammelmengen und die Angaben aus Stellungnahmen nach § 18 Abs. 4 KrWG) aktuell halten, damit im (gerichtlichen) Streitfall eine belegbare Datengrundlage zur Darlegung der Überschreitung der Irrelevanzschwelle vorliegt.

Verwertungsweg bei der Anzeige gewerblicher Sammlungen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich zu den Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges geäußert, die der Sammler in seiner Anzeige erfüllen muss. Die gesetzlichen Anforderungen würden nach Ansicht des OVG nicht verlangen, dass eine lückenlose Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen bezeichnet werden müsse. Es müsse aber dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Die Besonderheiten der verschiedenen Abfallmärkte und die spezifischen Möglichkeiten der Darlegung einzelner Sammlergruppen seien dabei zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war es nach Ansicht des OVG ausreichend, wenn der Sammler darlegt, dass der gesamte Abfall von einem bzw. mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Welche Händler welche Teilmengen konkret abnehmen würde, sei bei der Darlegung des Verwertungsweges nicht zu fordern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018, Az.: 20 A 818/15).

Ob die Grundsätze dieser Entscheidung allgemein gelten können, ist zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2016 nämlich nur für einen ganz speziellen Fall (Kleinsammler von Altmetall) eine Erleichterung bei der Darlegung des Verwertungsweges vorgesehen. Großen Sammelunternehmen ist es ohne weiteres möglich, auch über längere Sammelzeiträume Abnehmerketten darzustellen und gegenüber der Abfallbehörde offenzulegen.

Berechnung der Irrelevanzschwelle I

In derselben Entscheidung äußert sich das OVG Nordrhein-Westfalen auch zur Berechnung der Irrelevanzschwelle. Nach Ansicht des OVG komme es allein auf die angezeigten hinzukommenden Sammlungen an. Keine Beeinträchtigung des örE stellten die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Sammlungen dar, auf die sich der örE schon einstellen konnte. Das mit einer solchen Ansicht verbundene Problem, dass es dadurch zur schrittweisen Erhöhung der privaten Sammelmengen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des örE-Systems kommen könnte, sieht das OVG zwar. Die Irrelevanzschwelle diene aber zur Bewertung hinzukommender Belastungen, nicht hingegen zur Gewährleistung bzw. Wiederherstellung einer vom örE in der Konkurrenz zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen einmal erreichten Sammelmenge.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll