Update gewerbliche Sammlungen (Teil 2/2)

Im Folgenden möchten wir über die wichtigsten neuen Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren

Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte (soweit einschlägig) bei den Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG, der Vorbereitung und Durchführung von Untersagungsentscheidungen sowie beim Vortrag in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren berücksichtigt werden.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Vorsicht bei der Begründung der Eilbedürftigkeit!

Der BayVGH hat eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen, die u. a. auf die (angeblich) unzureichende Begründung der ausreichenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheides abgestellt hat. Nach Ansicht des VGH war die von der Behörde gegebene Begründung rechtmäßig und ausreichend. Die Behörde hatte den Sofortvollzug damit begründet, dass die Gefahr einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestehe und es sei zu befürchten sei, dass die gesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugeführt würden.

Damit der Sofortvollzug (bspw. einer Untersagungsverfügung) – wie im Falle des VGH – im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhält, sollte stets (u.a.) auf eine ordnungsgemäße Begründung der Eilbedürftigkeit im Bescheid geachtet werden (BayVGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: 20 CS 17.1913).

Nutzungsentschädigung für unberechtigt aufgestellte Altkleidercontainer

Das AG Aichach hat einer klagenden Grundstückseigentümerin für einen unberechtigt auf ihrem Grundstück aufgestellte Altkleidercontainer Nutzungsentschädigung zugesprochen. Über einen Zeitraum von 111 Tagen hatte ein Sammler ohne vertragliche Grundlage und gegen den Willen der Grundstückseigentümerin einen Altkleidercontainer auf dem zum Grundstück gehörenden Kfz-Parkplatz abgestellt. Aus dem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hat das AG der Klägerin einen Wertersatzanspruch in Höhe von 12,50 € pro Tag zugesprochen (die Klägerin forderte ursprünglich 25,00 €/Tag).

Die Entscheidung verdeutlicht, dass widerrechtlich auf privaten Grundstücken aufgestellte Sammelcontainer der Behörde nicht nur Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Sammlers liefern, sondern auch zu Ersatzansprüche des beeinträchtigten – ggf. auch öffentlichen - Grundstückseigentümers führen können (AG Aichach, Urteil vom 06.10.2016, Az.: 101 C 467/16).

Relative Berechnung der Irrelevanzschwelle und Ausnahmefall

Das OVG Lüneburg hat sich bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle bedauerlicherweise der Rechtsprechung des VGH München (s.o.) angeschlossen und ebenfalls eine relative Berechnung der Irrelevanzschwelle vorgenommen. Dies führte im konkreten Fall dazu, dass die Irrelevanzschwelle nicht überschritten wurde und der betr. Alttextilsammlung daher keine öffentlichen Interessen entgegenstanden. Im Ergebnis war die Untersagung der Sammlung allerdings rechtmäßig, da Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestanden (Urteil vom 15.02.2018, Az.: 7 LB 71/17). Der Sammler hatte u.a. im Jahr 2012 in Leipzig hunderte Container aufgestellt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen.

Das OVG Lüneburg hat sich zugleich auch kurz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht offen gehaltenen Ausnahmefall geäußert, der eine Abweichung von der Irrelevanzschwelle („nach unten“) rechtfertigen könnte. Dabei könne berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betr. Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiere oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigungen seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen könne. Letztlich hat das OVG eine solche Ausnahme im konkreten Fall abgelehnt, weil der örE mit seiner Sammelmenge die Entsorgung von Alttextilien dominiere (74,04 %).

Die vom OVG erwähnten Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation sollten bei der Untersagung gewerblicher Sammlungen mitbedacht und mitgeprüft werden. Dies gilt insbesondere bei der Untersagung gewerblicher Sammlungen, wenn ein Mengenentzug (nicht zuletzt im Falle der o.g. relativen Berechnungsweise) deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % liegt. Ob die „relative Berechnungsweise“ tatsächlich Bestand haben wird, wird die weitere Rechtsprechung des BVerwG zeigen. (OVG Lüneburg,).

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden im Umgang mit und der Untersagung von gewerblichen Sammlungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll