Update gewerbliche Sammlungen (Teil 1/2)

Im Folgenden möchten wir über die wichtigsten neuen Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren

Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte (soweit einschlägig) bei den Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG, der Vorbereitung und Durchführung von Untersagungsentscheidungen sowie beim Vortrag in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren berücksichtigt werden.


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Wiederholt bestätigt: Unzuverlässigkeit auch bei straßenrechtlichen und privatrechtlichen Verstößen

Das OVG NRW hat sich in einer weiteren Entscheidung mit dem Begriff der Zuverlässigkeit i. S. v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auseinandergesetzt. Bekanntlich handelt es sich bei der Untersagung der Sammlung aufgrund der Unzuverlässigkeit um ein „scharfes Schwert“, bei dem – als Rechtsfolge – nur eine Untersagung der Sammlung in Betracht kommt und mildere Mittel (wie Auflagen bzw. Befristungen der Sammlung) regelmäßig ausscheiden. Das OVG NRW hat wiederholt entschieden, dass Verstöße gegen das Erfordernis straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse und/oder privatrechtlicher Gestattungen für die Inanspruchnahme von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Sammlers sein können. Das OVG bekräftigt zudem, dass an die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Nicht ausreichend wäre es bspw., der sich Sammler in der jüngeren Vergangenheit rechtskonform verhält bzw. während anhängiger Untersagungsverfahren ein korrektes Verhaltes an den Tag legt (OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 20 A 917/16).

Ist der örE klage- bzw. beschwerdebefugt?

Der BayVGH hat seine u.E. kritikwürdige Rechtsprechung zur nach seiner Ansicht fehlenden Klage- bzw. Rechtsmittelbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fortgesetzt. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe weder aus den Regelungen des KrWG noch aus der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG eine eigenständige Rechtsposition zu, die ihm ein subjektives Recht verleihe. Ein solches wäre aber erforderlich, damit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträge selbständig in gerichtlichen Verfahren klagen bzw. Berufung bzw. Revision einlegen könnte. Allerdings ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen: Zur Frage der Klage- bzw. Rechtsmittelbefugnis eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist gegenwärtig ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Rechtsfrage ist nämlich bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Umso mehr befremdet es, dass der VGH trotz entsprechender Anregung sein Verfahren bis zur (demnächst zu erwartenden) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgesetzt hat (BayVGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: 20 ZB 17.1391).

Welche Sammlungen sind bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle zu berücksichtigen?

Der BayVGH hat für seine Berechnungsmethode für die Irrelevanzschwelle (klarstellend) entschieden, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung bei der Betrachtung des Status Quo nicht zu berücksichtigen sei. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien auch private Sammlungen, die bestandskräftig geworden sind oder sofort vollziehbar untersagt wurden bzw. deren Anzeige zurückgenommen wurde. Durch die Entscheidung erläutert der VGH den aus seiner Sicht erforderlichen ersten Schritt der Berechnung der Irrelevanzschwelle. [GGSC] lehnt diese Berechnungsweise insgesamt ab, weil sie nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Danach sind lediglich bestandskräftig untersagte Sammlungen bzw. Sammlungen, deren Anzeige zurückgenommen wurde, bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle nicht zu berücksichtigen. Bestandssammlungen (d. h. in der Vergangenheit rechtmäßig durchgeführte Sammlungen) werden aber ebenso wie sofort vollziehbar erklärte (aber nicht bestandskräftig) untersagte Sammlungen bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle berücksichtigt (BayVGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: 20 ZB 17.1914).

Mildere Mittel statt Untersagung?

Der VGH hat in der o.g. Entscheidung die Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsentscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG bestätigt. Im Falle einer Überschreitung der Irrelevanzschwelle sei eine räumliche bzw. mengenmäßige Beschränkung der Sammlung nicht praktikabel Auch die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler sei oft schwierig. Hier müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. In einer weiteren Entscheidung hat der VGH ferner die Begründung der zuständigen Abfallbehörde für rechtmäßig erachtet, dass es nicht ihre Aufgabe sei, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken (Beschluss vom 11.01.2018, Az.: 20 ZB 17.1916). Die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass bei der Untersagung gewerblicher Sammlungen auch die Rechtsfolgenseite in der Begründung des Untersagungsbescheides bezogen besondere Sorgfalt erfordert. Die vom BayVGH angesprochenen Punkte können hierbei je nach Fallgestaltung gute Anregungen für Abfallbehörden geben.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll