Aktivitäten der Kommunen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durchaus in der Pflicht, wenn es um Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung i.S. von § 7 KrWG geht. Allerdings ist hier – wie [GGSC] jüngst im Auftrag des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) herausgearbeitet hat, durchaus zwischen der Verwertung von Elektroaltgeräten und sonstigen Abfällen zu differenzieren.


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Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW)

Entscheidend für die Reichweite der den örE jeweils treffenden Pflichten einer Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW) von Abfällen dürfte jeweils die Frage nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sein. Wie von [GGSC] in der Studie „Reichweite und Refinanzierung von Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung“ aufgezeigt, kann als ein Anhaltspunkt hierfür die Marktgängigkeit der gewonnenen Stoffe gesehen werden.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Gleichzeitig ist auch der Aufwand, der für eine VzW betrieben werden muss, zu berücksichtigen. Dass sich Maßnahmen der VzW für sich betrachtet – in vielen Fällen - als teurer erweisen als die „herkömmliche“ stoffliche oder thermische Verwertung, reicht dagegen für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht aus. Von Maßnahmen der Aussonderung bis hin zur Reinigung und Reparatur von übergebenen Materialien bzw. Gegenständen hin ist hier vieles denkbar. Jeweils muss die Maßnahme darauf zielen, den Gegenstand wieder dem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen.

Pflichten zu einer „wiederverwendungsfreundlichen“ Sammlung und getrennten Erfassung der Materialien dürften dagegen aus dem allgemeinen Gebot der VzW aus der Abfallhierarchie noch nicht abzuleiten sein. Dagegen sprechen nicht zuletzt die §§ 9 und 14 KrWG, die insoweit Sonderregelungen treffen.

Besonderheit: Regime ElektroG

Anders ist dies für die Erfassung von Elektronikaltgeräten zu sehen. Gleichzeitig sind insoweit nach dem ElektroG für Fraktionen, für die der örE nicht optiert hat, bei der Ergreifung von Maßnahmen der VzW deutlich engere Grenzen gezogen als nach dem KrWG.

Pflichten der örE zur Information der Abfallerzeuger über Möglichkeiten der VzW

Jedenfalls sind die örE verpflichtet, die Abfallerzeuger und –besitzer im Zuge der ihnen obliegenden Abfallberatung nach § 46 KrWG umfassend über Möglichkeiten der VzW aufzuklären. Dies dürfte auch für Annahmestellen gelten, die nicht vom örE betrieben werden, wenn er hier die Rahmenbedingungen des Wettbewerbsrechts beachtet.

Refinanzierung von Maßnahmen der VzW

Zusammenfassend kommt [GGSC] in der Studie zum Ergebnis, dass sich Maßnahmen einer – zulässigen VzW – über die Abfallgebühren refinanzieren lassen. Die äußerste Grenze wird hier durch das Gebot der Erforderlichkeit von Kosten gezogen. Je höher der Umweltstandard, desto geringer insoweit allerdings die Begründungsanforderungen.

Download der Studie

Informieren Sie sich über die Ergebnisse der Studie – ein Download ist unter der Adresse https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/29762/documents/43332 verfügbar.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll direkter Link zum Artikel