Wertstofftonne und Verpackungsgesetz

Nach der bisherigen Praxis als auch zukünftig unter dem Verpackungsgesetz ist die Vereinbarung einer gemeinsamen Wertstofferfassung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Betreibern dualer Systeme möglich

Bei der gemeinsamen Wertstofferfassung werden Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metallen gemeinsam erfasst.


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Gemeinsame Erfassung

Die Erfassung der Abfälle aus einer gemeinsamen Wertstofftonne erfolgt im Regelfall durch denjenigen Dienstleister, der die Ausschreibung der dualen Systeme im betroffenen Gebiet gewonnen hat. Dabei werden die Wertstofftonnen im gesamten Gebiet geleert und so Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nichtverpackungen einheitlich erfasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beispielsweise ein Gebietsteilungsmodell vereinbart worden ist, bei dem der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nur für ein Teilgebiet zuständig ist, dort aber die Abfälle selbst erfasst.

Getrennte Verwertung

Nach der gemeinsamen Erfassung erfolgt eine getrennte Verwertung der Abfälle zum einen durch die unterschiedlichen Systembetreiber entsprechend ihren Marktanteilen und zum anderen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Im Rahmen der Abstimmung der Wertstofftonne ist insbesondere zu vereinbaren, welcher Anteil der erfassten Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen ist. Da eine Trennung zwischen Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, erhält der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anteil am Gemisch.

Höhe des Anteils

Zwischen den Systembetreibern und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist die Höhe des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers festzulegen. Dieser ist für die Kostenbeteiligung an der Erfassung und für den Mengenanteil für die Verwertung maßgeblich. Dieser kann etwa durch eine Sortieranalyse ermittelt werden. Im Einzelnen sind allerdings viele Fragen offen. So ist insbesondere umstritten, ob dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch ein Anteil der Fehlwürfe zuzuordnen ist. Die gesetzlichen Grundlagen für die Wertstofftonne enthalten insoweit keine ausdrückliche Festlegung. Allerdings lässt sich gut vertreten, dass auch bei einer gemeinsamen Wertstofferfassung lediglich eine „Miterfassung“ der stoffgleichen Nichtverpackungen im Erfassungssystem der Systembetreiber erfolgt und daher jedenfalls eine Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung der Fehlwürfe bei den Systembetreibern liegt.

Verhandlungen erforderlich

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl über die Höhe des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als auch über die Frage des Umgangs mit den Fehlwürfen im Regelfall mit den Systembetreibern verhandelt werden muss. Bei der Verhandlung über die Fortsetzung oder Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne können nunmehr auch die Handlungsspielräume genutzt werden, die das Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2019 eröffnet.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll