Untersagung einer gewerblichen Sammlung bei Umwandlung des Unternehmens

Untersagungen gewerblicher Sammlungen haben gerade unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit des Sammlers die Verwaltungsgerichte intensiv beschäftigt

Dabei mussten die Gerichte sich auch zu dem sehr aktuellen Problem verhalten, wie mit einer auf die Unzuverlässigkeit des Sammlers gestützten Untersagungsverfügung umzugehen ist, wenn der klagende Sammler sein Unternehmen im Laufe des Gerichtsverfahrens aufgespaltet und seine Sammlungstätigkeit auf eine neue Gesellschaft übertragen hat.


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Was geschieht mit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung? Entfällt dann der Vorwurf der Unzuverlässigkeit? Hierzu sind nun erste Entscheidungen ergangen.

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Lüneburg, Münster und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte sich mit der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsentscheidung aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit des Sammlers zu befassen. Dieser hatte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seinen Teilbetrieb „Recycling, lokalbehördlich angezeigte Sammlungen“ auf eine andere GmbH abgespalten. Entgegen der Auffassung des Sammlers habe diese gesellschaftsrechtliche Umwandlung aber nicht zur Folge, dass sich der Kläger dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit entziehen könne. Die durch die Behörde ausgesprochene Untersagung stelle nämlich keine Rechtsposition dar, die im Zuge der Abspaltung zur Aufnahme auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde. Höchstpersönliche Rechte und Pflichten – wozu die Unterlassungspflicht aufgrund der angeordneten Untersagung der gewerblichen Sammlung gehöre – gingen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über. Die nur den Kläger treffende Untersagungsentscheidung war daher rechtmäßig (VG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2017, Az.: 6 A 459/15).

Bei einer ähnlichen Verfahrensgestaltung nahm das Verwaltungsgericht Münster demgegenüber eine partielle Gesamtrechtsnachfolge durch die neue Gesellschaft an. Auch im Laufe dieses Verfahrens hatte der gewerbliche Sammler einen Teilbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen. Anders als das VG Lüneburg handelt es sich nach Auffassung des VG Münster bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung nicht um eine höchstpersönliche und an die ursprüngliche Gesellschaft gebundene Rechtsposition. Vielmehr gehe es um eine gerade an die konkrete Geschäftsausübung anknüpfende und damit übertragbare Verpflichtung. Daneben bleibe aber auch die Verpflichtung des betr. Klägers aus der Untersagungsverfügung bestehen. Die verfahrensrechtliche Konsequenz hieraus sei, dass der Kläger den Prozess im eigenen Namen sowie als sog. Prozessstandschafter seines Rechtsnachfolgers zu führen habe. Das Gericht weist darauf hin, dass die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft sowohl gegenüber dem Kläger als übertragenden Rechtsträger wie auch gegenüber der neuen Gesellschaft als übernehmenden Rechtsträger entfalte (VG Münster, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 7 K 1129/14).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußerte sich in einer Reihe von Beschlüssen zum rechtlichen Umgang mit der Abspaltung von Unternehmensteilen des klagenden Sammlers. Die Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz könne sich nur auf den erlaubten Umfang der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Abspaltung beziehen. Ist diese Tätigkeit aber bereits untersagt, könne nichts mehr wirksam übertragen bzw. abgespalten werden. Werde der Bescheid zur Untersagung der gewerblichen Sammlung bestandskräftig, stehe damit fest, dass die untersagte Tätigkeit nicht abgespalten werden konnte (VGH München, Beschlüsse vom 30.06.2017, Az.: 20 B 16.2371; vom 04.07.2017, Az.: 20 B 17.288; vom 04.07.2017, Az:20 B 17.428).

Praxisfolgen

Für die Praxis bedeuten die Entscheidungen im Ergebnis, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem streitgegenständlichen Untersagungsbescheid fortgeführt werden. Nicht hingegen kann sich der betr. Kläger durch eine die gesellschaftsrechtliche Abspaltung eines Unternehmensteils dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit entziehen. Auch kann das neue Unternehmen, dem die Sammlungstätigkeit angeblich übertragen wurde, nicht ohne weiteres eine gewerbliche Sammlung unter Hinweis auf die ursprüngliche Anzeige durchführen. Sofern das abgespaltene Unternehmen seinerseits eine gewerbliche Sammlung durchführen möchte, muss es eine eigenständige Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG unter Einhaltung aller erforderlichen Voraussetzungen einreichen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll