Handlungsbedarf für örE vor Inkrafttreten des VerpackG

§ 35 VerpackG

Das Verpackungsgesetzt tritt nach Art. 3 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen am 1. Januar 2019 in Kraft. Bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes erlangt die Übergangsvorschrift in § 35 VerpackG Wirksamkeit.


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Inhalt der Übergangsvorschrift

§ 35 VerpackG enthält mehrere Übergangsregelungen. Zentral für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind die Regelungen in § 35 Abs. 3 VerpackG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass alte Abstimmungsvereinbarungen bis zum Abschluss einer an die neue Rechtslage (also nach § 22 VerpackG) angepassten Abstimmungsvereinbarung fortgelten; allerdings maximal für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren und mithin bis zum 31.12.2020.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 können die Systembetreiber verlangen, dass am 1. Januar 2019 bestehende Sammelaufträge bis zum Auslaufen, längstens aber für zwei Jahre, fortgesetzt werden. Dies ermöglicht den Systembetreibern auch solche Verträge fortgelten zu lassen, die nicht den Anforderungen nach § 22 VerpackV entsprechen.

Schließlich eröffnet § 35 Abs. 3 Satz 3 VerpackG die Möglichkeit, eine einheitliche Wertstoffsammlung, die auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung durchgeführt wird, im gegenseitigen Einvernehmen fortzusetzen.

Auswirkungen und Handlungsbedarf LVP-Sammlung

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsteht mit Blick auf die LVP-Sammlung ein gestufter Handlungsbedarf. Die Regelungen des neuen Verpackungs-gesetzes sind in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Auslaufens der aktuellen Abstimmungsvereinbarung / Erfassungsverträge früher oder später zu beachten.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die sich aktuell in der Abstimmung für den Vertragszeitraum 2018-2020 befinden, können sich noch nicht auf die Vorgaben des neuen § 22 VerpackG stützen. Unbefristete Abstimmungsvereinbarungen gelten aufgrund der Übergangsvorschriften bis Ende 2020 fort und die Systembetreiber können verlangen, dass am 01.01.2019 bestehende Sammelverträge bis 2020 durchgeführt werden.

Für den Vertragszeitraum 2019-2021, für den im kommenden Jahr die Ausschreibungen anstehen und die Abstimmung vorzunehmen ist, besteht Handlungsbedarf für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetreiber. Zwar gelten unbefristete oder am 01.01.2019 bestehende befristete Abstimmungsvereinbarungen nach altem Recht bis Ende 2020 fort, jedoch müssen diese spätestens für das letzte Jahr des Vertragszeitraums (2021) angepasst werden. Es sollte daher bereits bei den Verhandlungen im kommenden Jahr die neue Rechtslage berücksichtigt werden.

Für diejenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetreiber, in deren Gebiet der Vertragszeitraum Ende 2019 endet, sollte eine umfassende Abstimmung nach neuem Recht im Jahre 2019 erfolgen. Ab dem Beginn des Jahres 2019 können Rahmenvorgaben nach § 22 VerpackG durch Verwaltungsakt gemacht werden. Dadurch erlangt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung des Sammelsystems als bisher.

Auswirkungen und Handlungsbedarf PPK-Sammlung

Im Bereich der PPK-Sammlung kann sich bereits eher als im Bereich der LVP-Sammlung Handlungsbedarf für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben. Zwar gelten dort grundsätzlich dieselben Übergangsregelungen, jedoch erfolgt die Regelung der PPK-Mitbenutzung bislang regelmäßig außerhalb von Abstimmungsvereinbarungen in sog. Leistungsverträgen oder es gibt keine Vereinbarungen, sondern nur eine faktische Mitbenutzung. In diesen Fällen fehlt es an einer Abstimmungsvereinbarung, die fortgelten könnte, so dass unmittelbar eine Anpassungsnotwenigkeit an die aktuelle Rechtslage entsteht.

Fazit

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten die Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das VerpackG eröffnet, nutzen. Dazu ist es erforderlich, bereits vor Inkrafttreten am 01.01.2019 die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll