Neue Länder-Vergabegesetze

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW ist geändert worden. In Schleswig-Holstein wurde der vergabespezifische Mindestlohn angehoben.

Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Am 26.01.2017 hat der Düsseldorfer Landtag nach zweiter Lesung eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW) beschlossen. Das novellierte TVgG NRW vom 31.01.2017 (GVBl. NRW, S. 273) ist überwiegend zum 01.04.2017 in Kraft getreten.


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Ziel der Neufassung des TVgG NRW ist es, das Tariftreue- und Vergaberecht zu vereinfachen, zu entbürokratisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten. Zu diesem Zweck wurden folgende Änderungen beschlossen:

Der vergabespezifische Mindestlohn nach dem TVgG NRW orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens 8,85 €. Neu eingeführt wurde zudem das sog. „Bestbieterprinzip“, d.h. es muss nur noch derjenige Bieter die Erfüllung der Anforderungen des TVgG NRW schriftlich nachweisen, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt. Damit werden die Vergabestellen von der Prüfung der Nachweise bei den übrigen Bietern entlastet.

Neu eingeführt wird zudem ein Schwellenwert von 20.000 €, ab dem das TVgG NRW Anwendung findet. Die §§ 6 und 7 TVgG NRW sind hingegen bereits ab einem Schwellenwert in Höhe von 5.000 € anzuwenden. Die zuständige Prüfbehörde wird im Zuge der Novellierung in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert und deren Kompetenzen klarer und prägnanter gefasst.

Erstmals eingeführt wurde zudem eine gesetzliche Grundlage zur Einführung eines einheitlichen Siegel-Systems für die Erbringung der nach dem TVgG NRW erforderlichen Nachweise.

Am 03.03.2017 ist außerdem im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW die Verordnung zur Durchführung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (kurz: RVO TVgG NRW) veröffentlicht worden. Zweck dieser Verordnung ist die Konkretisierung und Umsetzung der Vorgaben des TVgG NRW. Sie ergänzt neben den Vorschriften für die einzelnen Regelungsbereiche die Grundsätze der Vergabe gemäß § 3 TVgG NRW. Die Verordnung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein angehoben

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat zum 1. Februar 2017 den vergaberechtlichen Mindestlohn in Schleswig-Holstein auf 9,99 Euro angehoben. Eine entsprechende Mindestentgelt-Anpassungsverordnung wurde am 26.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht und ist am 01.02.2017 in Kraft getreten. Darin wird das bei der Ausführung öffentlicher Aufträge zu zahlende Mindeststundenentgelt auf einen Bruttowert von nunmehr 9,99 € angepasst. Die neue Regelung findet erst auf Vergabeverfahren Anwendung, die ab dem 1. Februar 2017 begonnen haben.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll