OVG Berlin-Brandenburg zur gewerblichen Sammlung von Sperrmüll

Keine Entscheidung in der Sache:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in sechs Verfahren die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschlüsse v. 15.11.2016, Az. OVG 11 N 19.16 u.a.). Damit sind die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden und die angezeigten Sammlungen von Sperrmüll können durchgeführt werden.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen vom 20.11.2016 (Az. VG 10 K 199.15 u.a.) entschieden, dass die angezeigten gewerblichen Sammlungen von Sperrmüll zulässig seien. Den gewerblichen Sammlungen stünde § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht entgegen, der eine gewerbliche Sammlung von gemischten Abfällen nicht zulässt. Denn bei Sperrmüll handele es sich nicht um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen.

Keine Argumentation in der Sache

Das Oberverwaltungsgericht setzt sich in seinen Beschlüssen in der Sache nicht mit der Frage auseinander, ob eine gewerbliche Sammlung von Sperrmüll mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG vereinbar ist. Es verpasst damit die Chance, sich inhaltlich mit der auch in der Rechtsprechung umstrittenen Frage auseinanderzusetzen. Vielmehr verweist das Gericht darauf, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts sich zusätzlich auf Ermessensfehler und Vertrauensschutz stützen würden.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat zur Klärung der Rechtsfrage der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Sperrabfällen nichts beigetragen. Sie nimmt auch nicht Stellung zu der bisherigen Rechtsprechung, die uneinheitlich ist. Eine Klärung der Rechtsfrage ist daher erst durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten, bei dem zwei Rechtssachen dazu anhängig sind (Az. 7 C 9.16 und 7 C 10.16). Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wird sich für die betroffenen Verwaltungen die Frage stellen, ob weitere Untersagungsverfügungen auszusprechen sind.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll