Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Betriebsstilllegung einer Anlage zum Lagern gefährlicher Abfälle

Das Ausschlachten von funktionierenden oder reparaturbedürftigen Gegenständen zur Ersatzteilgewinnung stellt eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. zur erleichterten Verwertung von Abfällen dar, hat das VG Ansbach in einer immissionsschutzrechtlichen Angelegenheit festgestellt (Urt. v. 04.05.2016, Az.: AN 11 K 15.00616).


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Haftung für Bodenveränderungen infolge von Abfallablagerungen

In einer Auseinandersetzung um ein Grundstück, auf dem eine Deponie betrieben worden war, hat das OLG Hamm entschieden (Leitsätze des Gerichts): Der Vermieter eines Grundstücks, der sein Grundstück dem Mieter zur Abladung von Materialien zur Verfügung stellt, übernimmt das Risiko, dass durch den vertragsgemäßen Gebrauch auf das Grundstück und seine Substanz eingewirkt wird. Durch die Zahlung des Entgelts sind die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehenden Beeinträchtigungen abgegolten. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Mieter und Vermieter) "etwas anderes" vereinbart haben (Urt. v. 04.05.2016, Az.: 12 U 101/15).

Planfeststellungsbeschluss betr. Deponie hat Bestand

Ein anerkannter Umweltverband, der sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der beklagten SGD Süd wandte, mit dem die Erweiterung der von dem beigeladenen kommunalen Entsorger betriebenen Deponie Rechenbachtal um einen 5. Deponieabschnitt genehmigt wurde, hatte mit seiner Klage vor dem OVG Koblenz keinen Erfolg (Urt. v. 13.04.2016, Az.: 8 C 10674/15.OVG).

Goethes Faust vor dem EuGH – oder: Jura und Poesie schließen sich nicht aus

Das legen – nicht ohne Bruch - die einleitenden Worte der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 17.12.2015 in der Rechtssache C-550/14 („Envirotec Denmark ApS“) in einer steuerrechtlichen Vorabentscheidungssache betr. Altgold nahe: „Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles, sinniert Gretchen in Johann Wolfgang von Goethes ‚Faust‘ zum Verhältnis von Schmuck und natürlicher Schönheit. Wie wäre ihr wohl zumute und welche weiteren Gedanken würden sie bewegen, wenn das Gold der Kette und der Ohrringe, in denen sie sich so gut gefällt, u. a. aus den Zähnen anderer Menschen stammte?

So nämlich könnte es sich in der vorliegenden Rechtssache ergeben, welche die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Lieferung von Goldbarren zum Thema hat, die aus vielerlei wiederverwerteten Goldgegenständen zusammengesetzt sind und aus denen wiederum Schmuck und anderes hergestellt werden soll. Gold findet auch im Mehrwertsteuerrecht der Union besondere Aufmerksamkeit. Eine der Sonderregelungen für Gold ist Gegenstand des vorliegenden dänischen Vorabentscheidungsersuchens. Der Gerichtshof wird hier zu klären haben, wer Schuldner der Mehrwertsteuer in einem Fall ist, in dem nicht ‚frische‘, sondern recycelte Goldbarren den Eigentümer wechseln. Diese Frage würde Gretchen allerdings wohl weniger bewegen.“

Gaßner, Groth, Siederer & Coll