Aufhebung der Heizwertklausel

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die in § 8 Abs. 3 KrWG enthaltene Heizwertklausel soll gestrichen werden, wie aus einem noch nicht abschließend unter den Bundesministerien abgestimmten Referentenentwurfs eines 2. Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Stand: 18.03.2016) hervorgeht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Heizwertklausel am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes außer Kraft tritt.


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Abfallhierarchie maßgeblich

Die Abfallhierarchie sieht den Vorrang der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings vor der sonstigen Verwertung, insbesondere der energetischen Verwertung und Verfüllung in § 6 Abs. 1 KrWG vor.

Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, dass ausgehend von der in Abs. 1 bestimmten Rangfolge diejenige Maßnahme Vorrang haben soll, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.

Im Einzelfall kann die Ermittlung der optimalen Verwertungsmaßnahme überaus komplex sein. Der Gesetzgeber hatte daher mit der Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG für das Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Verwertung eine Auffang- und Übergangslösung vorgesehen. Nach der Vorschrift ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kJ/kg beträgt.

Auswirkungen auf die Praxis

Bei der energetischen Verwertung wird zukünftig auch bei Abfällen, die einen Heizwert von 11.000 kJ/kg oder mehr aufweisen, zu prüfen sein, ob die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrWG gleichrangig ist. Nur zwischen gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers bzw. Besitzers.

Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass u. a. auf die Verwertung von Sperrmüll Auswirkungen entstehen können und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Art der Verwertung zu prüfen haben.

Link zum Referenten-Entwurf: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/krwg_aenderung_refentwurf_03052016.pdf

Gaßner, Groth, Siederer & Coll