Keine gewerbliche Sammlung von Sperrabfällen

Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll kann untersagt werden

Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 26.01.2016 mit zwei Urteilen entschieden und insoweit zwei Untersagungsverfügungen des von [GGSC] vertretenen Ennepe-Ruhr-Kreises bestätigt.


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[GGSC]-Argumentation

Der zuständige 20. Senat hat die Argumentation von [GGSC] aufgegriffen und bestätigt, dass auch Sperrmüll der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unterfällt, der die Entsorgung von „gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen" im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehält. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterscheiden sich Rest- und Sperrabfälle nicht. Zudem sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele und auch werden bei Sperrmüllsammlungen sonstige Restabfälle miterfasst.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die erste obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu dieser Frage. Diese fällt erfreulicherweise zu Gunsten der Überlassungspflicht der Sperrabfälle an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus.

Verfahren vor dem OVG Schleswig-Holstein

Bereits am 08.01.2016 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz vom 05.03.2015 zugelassen. In der Zulassungsentscheidung betont das Oberverwaltungsgericht, dass der Wortlaut sowie die systematische und teleologische Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG das erstinstanzliche Urteil, durch das die Sperrmüllsammlung für zulässig erklärt wurde, in Frage stellen können.

Letztes Wort: BVerwG

Im Rahmen der zugelassenen Revision wird das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich sowohl über die Frage der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Sperrmüll als auch über die Frage zu entscheiden haben, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. In anderer Angelegenheit ist mit einer ersten Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts Ende Juni zu rechnen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll