LG Köln zu Herausgabeanspruch eines Systembetreibers

Das Landgericht Köln hat ein Entsorgungsunternehmen verurteilt

Das Landgericht Köln hat ein Entsorgungsunternehmen verurteilt, einem Systembetreiber Auskunft zu erteilen, welche Erlöse es aus der Vermarktung von PPK erzielt hat (Urteil v. 06.11.2015, Az.: 90 O 10/15). Ferner hat es mit dem Urteil „festgestellt“, dass das Entsorgungsunternehmen verpflichtet sei, der Klägerin „im Jahr 2015 und danach erfasste Verkaufsverpackungen aus PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers“ entspreche.


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Von interessierter Seite wird unter Verweis auf das Urteil nunmehr eine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe von Wertstoffen an Systembetreiber selbst für den Fall abgeleitet, dass kein Vertragsverhältnis besteht.

Bei eingehender Betrachtung der Urteilsgründe ist jedoch zum einen festzustellen, dass dem Urteil Derartiges nicht zu entnehmen ist. Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel, ob diesem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil eines Einzelrichters zutreffende Rechtsausführungen zugrunde liegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht lediglich einen konkreten Einzelfall entschieden hat. Generelle Ableitungen sind schon deshalb nicht möglich, weil zum einen der Sachverhalt mit seinen Besonderheiten nicht ohne Weiteres übertragbar ist und folglich nicht anderen Konstellationen gleicht (z.B. war dem beklagten Entsorgungsunternehmen eine Herausgabe von Verwertungsnachweisen nicht möglich). Zum anderen ist aus der Urteilsbegründung ersichtlich, dass wichtige Punkte möglicherweise nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt wurden, die andernfalls zu einer anderslautenden Entscheidung geführt haben könnten.

Selbst wenn man diese Besonderheiten des Prozesses und des Sach-verhaltes außen vor lässt: Das Gericht befasst sich in den Urteilsgründen z.B. nicht mit der Reichweite und den Grenzen eines Auskunftsanspruchs. Es befasst sich ferner nicht mit der Frage, weshalb – anders als in den vergangenen 25 Jahren – Verwertungs-nachweise nicht mehr ausreichten und woraus sich rechtlich ableiten lassen soll, dass allein eine Herausgabe der PPK-Verkaufsverpackungen als das „aus der Geschäftsbesorgung Erlangte“ in Betracht kommen soll. Auch beschränkt sich das Gericht in seiner Entscheidung allein auf „PPK-Verkaufsverpackungen“. Dass in der Praxis aber stets ein Erfassungsgemisch vorliegt und in der Folge eine Sortierung erforderlich wäre, bleibt letztlich ebenso unberücksichtigt wie die daraus abzuleitende Schlussfolgerung, dass dann auch der Systembetreiber die Kosten der Sortierung zu tragen haben würde.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll