Die neue EU-BattVO

Gerade erst ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes das deutsche Batterierecht novelliert worden, da zieht der europäische Gesetzgeber nach und leitet ein Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des europäischen Batterierechts ein.

Dadurch dürfte das deutsche Batteriegesetz zeitnah weitestgehend obsolet werden.


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Am 10. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer neuen Batterieverordnung (COM/2020/798 final, „BattVO E“) veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um den ersten konkreten Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft von März 2020, der einen wesentlichen Baustein des European Green Deal darstellt.

Die europäische BattVO-E, die aufgrund ihres Verordnungscharakters in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfalten wird, soll die Batterierichtline (2006/66/EG) ersetzen und zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Hintergrund dieser Reformbestrebungen ist der Umstand, dass es sich bei der Batterierichtlinie angesichts der gewandelten sozioökonomischen Bedingungen, der technologischen Entwicklungen, der geänderten Märkte und Verwendungen von Batterien sowie den damit verbundenen ökologischen Herausforderungen nicht mehr um einen zeitgemäßen Rechtsrahmen handelt. Dementsprechend enthält die BattVO E eine Vielzahl relevanter Änderungen und Neuerungen, von denen wir Ihnen die wichtigsten in unserer neuen Mandanteninformation Produktrecht „EU-Batterie-Verordnung – Entwurf der Kommission“ vorstellen möchten.

Die Mandanteninformation Produktrecht „EU-Batterie-Verordnung – Entwurf der Kommission“ können Sie auch unmittelbar als PDF-Datei herunterladen.

Kopp-Assenmacher & Nusser direkter Link zum Artikel