Ob lebendig oder nicht:

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Besitz und Verkauf nur ausnahmsweise erlaubt

Zum Internationalen Tag des Artenschutzes am Mittwoch, 3. März, informiert das Regierungspräsidium Gießen über den Verkauf von artgeschützten Objekten


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Gießen. Die Zeit des Lockdowns nutzen viele, um Abstellkammern und Speicher zu entrümpeln. Dabei tauchen möglicherweise auch Tierpräparate, alte Pelzmäntel aus Leopardenfell, Taschen aus Krokodilleder, Besteck mit Elfenbeingriffen und Ähnliches auf. Da fragen sich viele Menschen: Kann ich das noch zu Geld machen? „Hier ist Vorsicht geboten“, sagen die Artenschützer des Regierungspräsidiums Gießen (RP) anlässlich des Internationalen Tages des Artenschutzes am Mittwoch, 3. März.

„Alle diese Gegenstände, die hier beispielhaft genannt sind, unterliegen dem internationalen Artenschutz“, erläutert Corinna Vahrenkamp, Sachbearbeiterin im Artenschutzteam des RP Gießen. „Nicht nur der Verkauf, sondern sogar der Besitz ist nur ausnahmsweise erlaubt.“ Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder kurz CITES beschränkt den Handel mit vielen Tier- und Pflanzenarten – auch wenn die Tiere längst tot sind und verarbeitet wurden. Bei manchen Tierarten gilt sogar ein vollständiges Handelsverbot, etwa bei Nashörnern. „Diese Verbote sollen helfen, den Schutz der vom Aussterben bedrohten Arten in ihren Herkunftsländern durchzusetzen“, sagt sie.

Deshalb rät das Regierungspräsidium: Wer persönliche Schätze zum Verkauf anbieten möchte, sollte vorher prüfen, ob diese unter den Artenschutz fallen, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf erlaubt ist und welche Dokumente dafür benötigt werden. Nähere Informationen sind beim Artenschutzteam des Regierungspräsidiums Gießen erhältlich. Ansprechpartnerin ist Corinna Vahrenkamp (Tel. 0641 303-5555, E-Mail: corinna.vahrenkamp@rpgi.hessen.de).

Regierungspräsidium Gießen