BEWIRTSCHAFTUNG TITANDIOXID-HALTIGER ABFÄLLE

BEWIRTSCHAFTUNG TITANDIOXID-HALTIGER ABFÄLLE
BEWIRTSCHAFTUNG TITANDIOXID-HALTIGER ABFÄLLE

Im Oktober 2019 hat die EU Titandioxid teilweise als karzinogen eingestuft. Wie sind künftig Titandi-oxid-haltige Abfälle richtig zu bewirtschaften?

Antworten gibt die Mandanteninformation „Bewirt-schaftung Titandioxid-haltiger Abfälle“ von Kopp-Assenmacher & Nusser vom 1. April 2020.


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Seit längerem ist eine intensive und europaweit geführte Diskussion im Gange, ob und inwiefern Titandi-oxid als krebserregend eingestuft werden soll. Von Herstellern und Vertreibern ebenso wie von der Ent-sorgungswirtschaft ist vor einer Gefährlich-Einstufung von Titandioxid auch deshalb gewarnt worden, weil Verwerfungen bei der Entsorgung Titandioxid-haltiger Abfälle befürchtet werden.

Im Oktober letzten Jahres hat die EU entschieden und Titandioxid jedenfalls teilweise als krebserregend eingestuft. Droht jetzt erneut ein Desaster, wie wir es schon 2016 bei der Gefährlich-Einstufung des Flammschutzmittels Hexabromcyclododecan (HBCD) erlebt haben? Werden jetzt auch sämtliche Titandi-oxid-haltigen Abfälle zukünftig als gefährlicher Abfall zu bewirtschaften sein? Was hat sich überhaupt ge-ändert? Welche konkreten Auswirkungen wird das auf die Entsorgungswirtschaft haben? Auf diese und weitere Fragen geben wir in unserer Mandanteninformation „Bewirtschaftung Titandioxid-haltiger Ab-fälle“ Antworten, die den Betroffenen einen rechtssicheren Umgang mit Titandioxid-haltigen Abfällen bei der Abfallbewirtschaftung ermöglichen sollen.

Die Kernthesen unserer Mandanteninformation „Bewirtschaftung Titandioxid-haltiger Abfälle“ sind:

  • Titandioxid ist im Ansatz als „karzinogen“ gemäß der Gefahrenkategorie Karz. 2 eingestuft wor-den, nicht hingegen gemäß der Gefahrenkategorie Karz. 1B oder Karz. 1A.
  • Diese Karzinogen-Einstufung gilt allerdings nicht generell für Titandioxid. Die Karzinogen-Einstu-fung gilt nur für Titandioxid für Gemische in Form von Puder/Pulver mit einem Gehalt von min-destens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.
  • Gemische in Form von Puder/Pulver mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikel-form oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm unter-liegen künftig zusätzlichen Kennzeichnungspflichten.
  • Titandioxid-haltige Erzeugnisse sind von den Änderungen nicht betroffen.
  • Abfälle sind nicht allein deswegen als gefährlich einzustufen, weil sie 1 % Titandioxid enthalten.
  • Die teilweise Karzinogen-Einstufung von Titandioxid hat keine Auswirkungen auf die Bewirtschaf-tung von Titandioxid-haltigen Abfällen, die einer absolut nicht gefährlichen Abfallart gemäß dem Abfallverzeichnis zuzuordnen sind.
  • Die teilweise Karzinogen-Einstufung von Titandioxid hat keine Auswirkungen auf die Bewirtschaf-tung von Titandioxid-haltigen Abfällen einer Spiegeleintrag-Abfallart, wenn das in den Abfällen enthaltene Titandioxid nicht als Pulver bzw. Puder oder Staub vorliegt, sondern fest in die Matrix anderer Materialien eingebunden ist.
  • Abfälle einer Spiegeleintrag-Abfallart, in denen Titandioxid-haltige Stäube enthalten sind, sind nur dann der gefährlichen Abfallart-Variante zuzuordnen, wenn die Titandioxid-Partikel bzw. Titandi-oxid-haltigen Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm mindestens 1 % der Masse des betreffenden Abfalls ausmachen.
  • Hinsichtlich der Bestimmung des Masseanteils von Titandioxid-(haltigen-)Partikeln mit einem ae-rodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm in einem Abfall bleiben praktische Anwendungsregeln abzuwarten. Zum Zwecke der Vereinfachung sollten nur Abfälle mit einem Anteil reiner Titandi-oxid-Partikel von mindestens 1 % als gefährlich eingestuft werden.

Unsere Mandanteninformation „Bewirtschaftung Titandioxid-haltiger Abfälle“ steht auf unserer Inter-netseite zum Download bereit. Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

BEWIRTSCHAFTUNG TITANDIOXID-HALTIGER ABFÄLLE - Anhang 1
Kopp-Assenmacher & Nusser
BEWIRTSCHAFTUNG TITANDIOXID-HALTIGER ABFÄLLE