Waldumwandlungsgenehmigung für den Windpark Blumberg

Regierungspräsidium Freiburg ordnet die sofortige Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung für den Windpark Blumberg (Schwarzwald-Baar-Kreis) an

Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug liegt nach Einschätzung der Behörde vor


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Da die Standorte des Windparks Blumberg mit insgesamt vier Anlagen sowie Teilbereiche der Zuwegung innerhalb von Wald liegen, bedarf es neben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis einer zusätzlichen Waldumwandlungsgenehmigung durch die Höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg.

Diese Erlaubnis zur Waldnutzung bezieht sich auf eine Fläche von insgesamt 4,78 Hektar Wald, hiervon betreffen 3,62 Hektar die dauerhafte und 1,16 Hektar die befristete Waldinanspruchnahme. Im Rahmen des forstrechtlichen Verfahrens gab es eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die Anfang November 2017 abgeschlossen war. Das Regierungspräsidium (Höhere Forstbehörde) hatte daher die Umwandlungsgenehmigung für den Windpark „Blumberg“ am 9. Februar vergangenen Jahres erteilt. Rodungen dürfen wegen der allgemeinen Schonfrist nur im Winterhalbjahr zwischen Anfang Oktober und Ende Februar vorgenommen werden.

Ende Januar 2019 wurde von einem Naturschutzverband Klage gegen die bereits bestehende Waldumwandlungsgenehmigung erhoben - diese entfaltet zunächst aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass von der erteilten Waldumwandlungsgenehmigung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung kein Gebrauch gemacht werden darf. Da Rodungen nur noch im Monat Februar vorgenommen werden dürfen, hat der Vorhabensträger nun die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung beim Regierungspräsidium Freiburg beantragt.

Mit der Entscheidung vom heutigen Montag (11. Februar) hat das Regierungspräsidium Freiburg diesem Antrag stattgegeben. Nach Auffassung der Behörde liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung vor. Dieses ist im konkreten Fall insbesondere das Ziel des Gesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien möglichst rasch zu fördern. Der Vorhabensträger habe zudem ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da er bei einer zeitlichen Verzögerung wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hätte.

Dem klagenden Naturschutzverband steht die Möglichkeit offen, die Entscheidung des Regierungspräsidiums über die Anordnung des Sofortvollzugs in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht könnte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellen.

Waldumwandlungsgenehmigung für den Windpark Blumberg - Anhang 1
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