Einführung der Verbandsgemeinde und Mitverwaltung in Brandenburg

Mit dem als Art. 1 des am 16. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) eingeführten Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz – VgMvG) wurden in Brandenburg zwei neue kommunale Organisationsmodelle, die Verbandsgemeinde und die Mitverwaltung, geschaffen. Im Zusammenhang damit waren u.a. auch Anpassungen kommunalrechtlicher Vorschriften notwendig.

Laut Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 6/8594) sollen wegen der geringen Bevölkerungsdichte des Landes Brandenburg, das geprägt ist von kleinen Gemeinden mit kleinteiligen Strukturen, die Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Gemeinden erweitert werden.


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Die Gemeinden sollen freiwillig selbst ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Verwaltungsmodell wählen können, auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Gemeindegrenzen. Angestrebt wird, hauptamtliche Verwaltungen in Form der Verbandsgemeinde oder der Mitverwaltung auf gemeindlicher Ebene mit anderen Gemeinden zusammen zu organisieren. Die Rechtgrundlage dazu wurde mit dem als Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (a.a.O.) bekanntgemachten Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz (VgMvG) gelegt. Der Unterstützung dieses Ziels dient ferner das als Art. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (a.a.O.) verkündete Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene (Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz – GemStrÄndFördG). Es gilt gem. § 1 für alle Gemeindestrukturänderungen, d.h. Gebietsänderungen gem. § 6 Abs. 3 KomVerfG und Änderungen oder Auflösungen von Ämtern gem. § 134 KomVerfG sowie für die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde oder Mitverwaltung nach den §§ 3 und 17 VgMvG.

Änderung der Kommunalverfassung

In der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) gab es durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (a.a.O.) zunächst Anpassungen der Regelungen zu Gebietsänderung (§ 6 Abs. 2 und 3) sowie eine Erweiterung der Rechte des Ortsbeirats (§ 46 Abs. 3a) und des Ortsvorstehers (§ 47 Abs. 1). Die Gemeindewirtschaft betraf die Einfügung von § 85a (Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Gemeinde) sowie § 85b (Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen). Die Frist zur Erstellung des Gesamtabschlusses gem. § 83 wurde verlängert; er ist nun gem. § § 141 Abs. 5 erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen. Eine Berichtigung der Eröffnungsbilanz kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 oder im vierten der Eröffnungsbilanz für eine Gebietsänderung oder eine Aufgabenübertragung folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden, sofern er auf einen späteren Zeitpunkt fällt (Abs. 6 Satz 3).

Ferner wurde die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Anpassung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch Einfügung des Abs. 2 in § 125 geändert.

Änderung des GKG

Die Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG Bbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) ist künftig nach Ergänzung von § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) auch Verbandsgemeinden eröffnet. Entsprechend wurde die Regelung der Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung angepasst (§ 19 Abs. 3 Satz 6).

Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz

Als Art. 18 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse verkündet; es gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Nach dessen § 1 können die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Abs. 3 BbgKVerf folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2016 auf die Erstellung der Teilrechnungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKVerf, des Rechenschaftsberichts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BbgKVerf und der Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf verzichten. Die Aufstellung der Jahresabschlüsse in solch reduzierter Form bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse verzichten (§ 2).

Link: http://www.pwclegal.de/dienstleistungen/oeffentliches-wirtschaftsrecht/wasser-abfall-und-abwasserwirtschaft/

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