Substantiierung von Verfahrensrügen vor Bekanntgabe der Konzessionsvergabe

Zu den Rüge- und Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen einer Stromkonzessionsvergabe nahm das KG Berlin ausführlich im Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG –Stellung. Die Besonderheiten des Streitfalls liegen u.a. in der Tatsache, dass sich das Konzessionsvergabeverfahren in einem Zwischenstadium vor der Auswahl eines Konzessionärs befindet.

Das Kammergericht präzisiert die Anforderungen an die Substantiierungserfordernisse einer Verfahrensrüge gem. § 47 Abs. 1 EnWG.


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Der Bieter hatte nach Bekanntgabe der Auswahlkriterien und nach Einführung des neuen Rügeregimes das Konzessionsvergabeverfahren u.a. wegen einer angeblichen „Bevorzugung des landeseigenen Betriebs“ und eines „Missbrauchs von Marktmacht“ beanstandet. Zudem rügte er, dass die Kommune eine Auswahlwahlentscheidung aufgrund einer „relativen Bewertungsmethode“ beabsichtige.

Ebenso wie die Vorinstanz vertritt das Kammergericht jedoch die Auffassung, dass eine Rüge nur dann begründet ist, wenn ein Bieter einen konkreten Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Es reiche nicht aus, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren und potentielle Rechtsverstöße präventiv zu rügen. Auch abstrakte Argumente gegen eine bestimmte Auswertungsmethode genügten nicht dem Substantiierungserfordernis im Streitfall; ob und inwiefern die Kommune die relative Bewertungsmethode ohne Rechtsfehler umsetze, könne das Gericht nämlich erst im Rahmen der Überprüfung der Auswahlentscheidung feststellen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Link: http://www.pwclegal.de/dienstleistungen/oeffentliches-wirtschaftsrecht/wasser-abfall-und-abwasserwirtschaft/

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