Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren

Die Berücksichtigung erheblicher Kosten für die Löschwasservorhaltung bei der Ermittlung der Höhe der Trinkwassergebühren ist dem Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 12. März 2018 – 4 K 958/17.NW zufolge rechtswidrig.

Die Klägerin wandte sich gegen die Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren. Zur Begründung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13. Februar 2017 trug sie vor, in den Wassergebühren seien Kosten für die Optimierung und zur Vorhaltung der Löschwasserversorgung enthalten, die nicht auf sie umgelegt werden dürften, sondern von der Verbandsgemeinde als der Trägerin des Brandschutzes zu tragen seien.


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Der beklagte Zweckverband wies darauf hin, dass ihm neben der Aufgabe der Trink- und Brauchwasserversorgung auch die Versorgung mit Wasser für öffentliche Zwecke übertragen worden sei, worunter auch die Vorhaltung der Löschwasserversorgung falle. Als Träger der Wasserversorgung sei er daher gem. § 48 LWG verpflichtet, eine ausreichende Löschwasservorhaltung im Versorgungsgebiet sicherzustellen. § 48 LWG, der im Verhältnis zum Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) als lex specialis anzusehen sei, umfasse das leitungsgebundene Aufgabenspektrum der Löschwasserversorgung. Die Verpflichtung in Rheinland-Pfalz, die Löschwasser- zusammen mit der Trinkwasserversorgung vorzuhalten, sei im Vergleich zu anderen Bundesländern insoweit unterschiedlich gefasst, als dort die Pflicht zur Löschwasserversorgung regelmäßig nicht in den Wassergesetzen geregelt sei, sondern im Brandschutz- bzw. Feuerwehrrecht seine Grundlage finde. Der Aufgabe der Wasserversorgung immanent sei daher auch die leitungsgebundene Löschwasserversorgung.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Gebührenbescheid vom 13. Februar 2017 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei den Wassergebühren Kosten für die Löschwasservorhaltung eingestellt habe. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig, weil es sich dabei um nicht unerhebliche Kosten handele, die den Gebührenschuldnern nicht zugute kämen und deshalb gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer Ansatz bleiben müssten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben, wobei dies nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG eine entsprechende Regelung durch Satzung voraussetze. Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung stehe diese Befugnis regelmäßig den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zu, denn diesen kommunalen Körperschaften obliege gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 LWG die öffentliche Wasserversorgung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Im vorliegenden Fall sei aber im Jahr 2008 auf der Grundlage der §§ 2 bis 5 KomZG der beklagte Zweckverband als Eigenbetrieb errichtet worden mit dem Zweck, im Gebiet des Einrichtungsträgers die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen. Dementsprechend habe der seither für die öffentliche Wasserversorgung in seinem Versorgungsgebiet zuständige Beklagte auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 KAG in den §§ 11 und 12 seiner Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) vom 28. April 2008 geregelt, dass er zur Abgeltung der nicht durch Beiträge finanzierten investitionsabhängigen Kosten sowie der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses sowie eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhebe. Dieser Gebührenpflicht unterlägen nach § 13 ESW alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen seien. Die Grundgebühr werde dabei gem. § 14 ESW nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab, nämlich nach der Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr berechne sich hingegen gem. § 15 Abs. 1 und 2 ESW nach der tatsächlichen Inanspruchnahme, d.h. nach dem über einen geeichten Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG seien die den Benutzungsgebühren zugrundeliegenden Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Dabei müssten Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kämen, gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG außer Ansatz bleiben, soweit sie erheblich sind.

Vorhaltung der Löschwasserversorgung nicht grundstücksbezogen

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen habe der Beklagte bei den mit Bescheid vom 13. Februar 2017 festgesetzten Wassergebühren zu Unrecht auch Kosten für die Vorhaltung der Löschwasserversorgung in Ansatz gebracht. Diese Kosten kämen nämlich nicht den Gebührenschuldnern zugute und seien auch erheblich. Gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 ESW würden die mit Bescheid vom 13. Februar 2017 festgesetzte Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses (für Trink- und Brauchwasser) und die Leistungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser auf dem Grundstück erhoben, wobei die Klägerin als Grundstückseigentümerin gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 ESW Schuldnerin dieser Gebühren sei. Der Klägerin kämen die darin einbezogenen Kosten der Löschwasserversorgung daher schon deshalb nicht zugute, weil diese Gebühren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 ESW nur die Vorhaltung eines Trink- bzw. Brauchwasseranschlusses sowie den Bezug von Trink- und Brauchwasser zum Gegenstand hätten. Die Löschwasservorhaltung werde hingegen von diesem Gebührentatbestand überhaupt nicht umfasst.

Darüber habe aber die Kammer durchgreifende grundsätzliche Bedenken, Kosten, die für die Vorhaltung von Löschwasser anfielen, in Form von Beiträgen oder Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) umzulegen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sei nämlich im Gegensatz zur Löschwasservorhaltung grundstücksbezogen und unterscheide sich daher ganz wesentlich von der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, die regelmäßig nicht bestimmten Grundstücken oder einzelnen Grundstückseigentümern diene, sondern für die Allgemeinheit vorgehalten werde, um Brandgefahren zu begegnen. So sei es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG und § 67 Abs. 1 Nr. 2 GemO grundsätzlich Aufgabe der Verbandsgemeinde, neben der Aufstellung der Feuerwehr die für einen wirksamen Brandschutz in ihrem Gebiet erforderlichen Anlagen und Einrichtungen herzustellen und vorzuhalten, wobei diese Pflicht auch die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung umfasse, so dass bei einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage in den Fällen, in denen die Anlage nicht nur der Wasserversorgung der einzelnen Grundstücke, sondern zugleich auch der Sicherstellung des Löschwasserbedarfs diene, die Kosten dieser Anlage nicht nur den Beitrags- und Gebührenschuldnern, sondern auch der durch die Gemeinde repräsentierten Allgemeinheit zugute kämen. Dieser Wert sei daher bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands grundsätzlich abzusetzen.

So gehe auch der Beklagte selbst zu Recht davon aus, dass er neben der grundstücksbezogenen Trinkwasserversorgung als weitere eigenständige Aufgabe Wasser für die Allgemeinheit bereitstelle; denn sowohl in seiner Verbandsverordnung als auch in seiner Zweckverbandssatzung werde unterschieden zwischen der Trink- und Brauchwasserversorgung und der Wasserversorgung für öffentliche Zwecke. So benenne z.B. § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung als Aufgabe des Zweckverbands nicht nur die Versorgung der Einwohner im Versorgungsgebiet mit Trink- und Brauchwasser, sondern auch die Bereitstellung von Wasser für öffentliche Zwecke, die auch die Löschwasservorhaltung umfasse.

Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertige § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG keine andere rechtliche Beurteilung. Nach dieser Vorschrift, die sinngemäß erstmals mit dem Landeswassergesetz (LWG) vom 4. März 1983 (vgl. § 46 Abs. 1 LWH a.F.) Eingang in die wasserrechtlichen Vorschriften gefunden habe, umfasse die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. Der Beklagte verstehe diese Vorschrift in Bezug auf die leitungsgebundene Löschwasserversorgung als Sonderregelung, die insoweit gem. § 1 Abs. 2 LBKG den Vorschriften des LBKG vorgehe mit der Folge, dass die leitungsgebundene Löschwasserversorgung als Annex der Trinkwasserversorgung zu betrachten sei. Deshalb dürften die Kosten dieser Löschwasservorhaltung in die Wasserentgelte einkalkuliert werden, weil Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienten, nach § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG als eine Einrichtung zu behandeln seien. Dem vermöge die Kammer nicht zu folgen.

Brandschutz als Aufgabe im öffentlichen Interesse

§ 48 Abs. 1 LWG habe ebenso wie § 46 Abs. 1 LWG a.F. die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung und die Reichweite dieser Pflichtaufgabe zum Gegenstand. Mit umfasst werde dabei auch die Vorhaltung von Löschwasser. Damit trage § 48 Abs. 1 LWG ebenso wie ursprünglich § 46 Abs. 1 LWG a.F. dem Umstand Rechnung, dass die für die Wasserversorgung zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG auch mit dem örtlichen Brandschutz beauftragt seien und deshalb auch schon zuvor der örtliche leitungsgebundene Brandschutz regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sichergestellt worden sei.

Die Eigenschaft des Brandschutzes und damit auch die Eigenschaft der Löschwasservorhaltung als Aufgabe im öffentlichen Interesse sei hingegen durch § 46 Abs. 1 LWG a.F. und § 48 Abs. 1 LWG unberührt geblieben. Weder dem Wortlaut dieser Vorschriften noch ihrem Sinn und Zweck lasse sich entnehmen, dass der leitungsgebundene Brandschutz nicht mehr im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trinkwasserversorgung grundstücksbezogen im Sinne einer gebührenpflichtigen Leistung für die mit Trinkwasser versorgten Grundstücke durchgeführt werden solle. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 LWG a.F. ergäben sich insoweit keinerlei Anhaltspunkte (vgl. LT-Drucks. 9/2225, S. 77).

Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus § 48 Abs. 4 Satz 3 LWG herleiten, wonach bei der Löschwasserversorgung ein finanzieller Ausgleich verlangt werden könne, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich sei. Aus dieser Regelung könne gerade nicht darauf geschlossen werden, dass die Löschwasserversorgung in der Regel nicht im öffentlichen Interesse, sondern grundstücksbezogen sei. Vielmehr zeige doch der Umstand, dass nur im Falle der Erforderlichkeit eines besonderen objektbezogenen Brandschutzes „über den Grundschutz hinaus“ bei der Löschwasserversorgung ein finanzieller Ausgleich verlangt werden könne, dass dieser Grundschutz nicht objektbezogen, sondern im Allgemeininteresse stattfinde. Damit sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG, wonach Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienten, als eine Einrichtung zu behandeln seien, nicht einschlägig, denn Trinkwasserversorgung und Löschwasservorhaltung stellten unterschiedliche Aufgaben dar.

Die Kosten für die Löschwasservorhaltung seien im vorliegenden Fall auch erheblich i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG. Dabei brauche der Behauptung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, die fraglichen Kosten beliefen sich auf 30 % der Gesamtkosten, nicht weiter nachgegangen zu werden. Naheliegender seien wohl Kostenanteile von (mindestens) 5 bzw. 3 %, die aber auch schon über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG lägen. Erweise sich nach alledem die Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung als rechtswidrig, seien der angefochtene Bescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dahin zu ändern gewesen, dass der Beklagte den Betrag durch einen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetze, da die Ermittlung des festzusetzenden Betrags erheblichen Aufwand erfordere und dem Beklagten dabei zudem ein Einschätzungsermessen zukomme.

Der Kostenanteil, der auf die Löschwasserversorgung entfalle, lasse sich nicht den Verwaltungsakten entnehmen. Die vom Beklagten vorgelegten Kostenaufstellungen, auf denen die Kalkulation der Gebührensätze beruhe, ließen nämlich nicht erkennen, ob und inwieweit die jeweiligen Kosten der Trinkwasserversorgung oder der Löschwasservorhaltung zuzurechnen seien. Wie groß der Kostenanteil für die Löschwasserversorgung sei, lasse sich auch nicht allgemein beurteilen, sondern werde vielmehr maßgeblich von den örtlichen Verhältnissen beeinflusst. Soweit der jeweilige Anteil nicht konkret berechnet werden könne, habe der Einrichtungsträger ihn zu schätzen. Es müsse daher der Entscheidung des Beklagten vorbehalten bleiben, den Kostenanteil festzulegen.

Praxishinweis

In Nordrhein-Westfalen wurde mit dem am 16. Juli 2016 in Kraft getretenen novellierten Landeswassergesetz erstmals eine gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Behandlung von Löschwasserkosten getroffen. Nach § 39 LWG gehören zu den ansatzfähigen Kosten bei der Berechnung der Benutzungsgebühren in der Trinkwasserversorgung auch die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sicherstellen. Ergänzend hierzu wurde die Definition der Wasserversorgungspflicht der Gemeinden erweitert; sie schließt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG die Vorhaltung von Anlagen zur Löschwasserversorgung nach dem BHKG ein. Die Gemeinden können damit aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Kosten für die technischen Anlagen, die der angemessenen örtlichen Löschwasserversorgung dienen – nicht aber die Kosten für einzelne Löschwasserlieferungen – in der Kalkulation von Wasserversorgungsgebühren berücksichtigen.

Die Landeskartellbehörde hat mittlerweile mitgeteilt, dass Löschwasservorhaltekosten grundsätzlich auch in der Kalkulation privatrechtlicher Wasserpreise Berücksichtigung finden können, sofern die Kommune dem Wasserversorgungsunternehmen die Bereitstellung von Löschwasser für den allgemeinen Brandschutz vertraglich übertragen hat. Die Landeskartellbehörde hält die Berücksichtigung von bis zu 3 % der Gesamtkosten der Wasserversorgung für vertretbar. Mehrkosten sind grundsätzlich im Einzelfall nachzuweisen.

Link: http://www.pwclegal.de/dienstleistungen/oeffentliches-wirtschaftsrecht/wasser-abfall-und-abwasserwirtschaft/

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