Mitbenutzung der kommunalen Entwässerung für die Straßenentwässerung

Bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen hat die Kommune gegen den Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann, so das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – BVerwG 9 B 6.17 –.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-recht­lichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handele, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprächen; dies gelte indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt seien oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegenstehe.


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Die BGB-Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gälten im öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend, insoweit nicht gesetzliche Sonderregelungen ihre Anwendbarkeit verhinderten. Für die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung sei zudem geklärt, dass zugunsten der Kommune ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nur dann zu prüfen sei, wenn von Gesetzes wegen keine Möglichkeit zur Erhebung von Benutzungsgebühren bestehe.

Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillens

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ferner geklärt, dass der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag u.a. davon abhänge, dass der Geschäftsführer ein zumindest „auch fremdes Geschäft“ wahrgenommen und mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt habe. Die Prüfung eines Fremdgeschäftsführungswillens sei indes keine Rechtsfrage, sondern eine im konkreten Einzelfall vorzunehmende, das Revisionsgericht grundsätzlich bindende Tatsachenwürdigung. Soweit die Klägerin geklärt haben wolle, ob der Fremdgeschäftsführungswille bereits wegen des Erlasses der Gebührenbescheide ausgeschlossen gewesen sei, berücksichtige sie zudem nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht einen Fremdgeschäftsführungswillen bei einem „auch fremden Geschäft“ vermute, diese Vermutung im vorliegenden Fall jedoch nicht nur durch die Erhebung von Abwassergebühren, sondern auch aufgrund des Vortrags der Klägerin als widerlegt angesehen habe. Diese einzelfallbezogene Bewertung lasse keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf erkennen.

Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichte den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit u.a. zur Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung. Indes bestimme § 3 Abs. 1 FStrG nicht abschließend die Art und Weise der technischen Umsetzung, sondern lasse dem Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit, sich einer eigenen Abwassereinrichtung zu bedienen oder eine vorhandene kommunale Kanalisation zu benutzen. Wie oben dargelegt, könne der letztgenannte Fall zu einem Zahlungsanspruch der Gemeinde führen, der u.U. auch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag folge. Der Vorbehalt der Leistungsfähigkeit befreie jedoch den Baulastträger nicht von der Verpflichtung, die Verkehrsanlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen einschließlich der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) genüge. Eine auf die fehlende Leistungsfähigkeit gestützte Einschränkung dieser Pflicht sei daher stets subsidiär und allenfalls. In diesem Rahmen sei das Handlungsermessen des Straßenbaulastträgers zwar insoweit zu berücksichtigen, als die Übernahme der Geschäftsführung gem. § 683 Satz 1 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen müsse; ein die Zahlungspflicht generell ausschließender Einwand, der letztlich auch der Erhebung von Abwassergebühren entgegenstehen würde, könne hieraus aber nicht hergeleitet werden.

Link: http://www.pwclegal.de/dienstleistungen/oeffentliches-wirtschaftsrecht/wasser-abfall-und-abwasserwirtschaft/

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