Dr. Frank Wenzel

Mit Dr. Frank Wenzel haben wir über die möglichen Neuerungen im KrWG gesprochen und ihn nach den Argumenten für die Klagebefugnis der örE gefragt. Welche Chancen sich auf kommunaler Ebene ergeben, erklärt er kurz und knapp.

Akademie Dr. Obalden (ADO): Aus welchen Gründen wird die Daseinsvorsorge mit einer Klagebefugnis gesichert werden müssen?
Dr. Frank Wenzel (FW): Dass die KrWG-Novelle eine ausdrückliche Klagebefugnis der örE als Sachwalter der Daseinsvorsorge vorsieht, ist zunächst einmal die Korrektur eines Missverständnisses. Eigentlich war es auch nach dem Verständnis des BMU, das das Gesetzgebungsverfahren für das KrWG 2012 mit seinem Referentenentwurf in Gang gesetzt hatte, klar, dass die örE eine Klagebefugnis bei fehlenden oder fehlerhaften Bescheiden zu gewerblichen Sammlungen haben sollten. Der eigentliche Grund für das Klagerecht ist aber, dass die bloße Stellungnahme des örE im Anzeigeverfahren regelmäßig nicht ausreicht. Der örE hat durch seine anderweitige Aufgabenstellung auch andere Interessen als die zuständige Behörde.

ADO: Welchen Chancen sehen Sie für Kommunen durch die angedachte Klagebefugnis?
FW: Die Klagebefugnis hat letztlich eine Kontrollfunktion. Wenn nur der gewerbliche Sammler sich wehren kann, setzt sich die Behörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung im Zweifel nicht dem Druck aus, gegen ihn zu entscheiden. Und dass dann eine De-Facto-Liberalisierung durch eine zu laxe Handhabung der Regelungen über die gewerblichen Sammlungen herauskommen kann, konnte man in den letzten beiden Jahren beobachten. Dazu kommt auch noch, dass manche zuständige Behörde personell nicht hinreichend ausgestattet ist. Hier braucht es also eine Kontrolle, um die eigentlich dem Schutz der Daseinsvorsorge gedachte Regelung in der Praxis nicht in ihr Gegenteil zu verkehren. Sonst erfahren wir am Ende aus dem Wirtschaftsteil der Zeitung, ob heute die Müllabfuhr vorbeikommen mag.

ADO: Welche Probleme sollen dadurch eliminiert werden?
FW: Vor allem die schon erwähnte Vermeidung der Fehlentwicklung ohne gerichtliche Kontrolle. Es ist insoweit ein wenig wie mit der Verbandsklage: es mag zwar im Verfahren für die zuständige Behörde ein wenig lästig sein, aber am Ende kommen mutmaßlich auch bessere Entscheidungen dabei heraus.

ADO: Vielen Dank Herr Dr. Wenzel für Ihre ersten Ausführungen zu dieser Thematik. Wir freuen uns Sie am 28.01.2020 in Berlin auf unserer Fachkonferenz „Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz“ begrüßen zu dürfen und freuen uns dann detaillierte Ausführungen zu Paragraphen, Befugnissen und Möglichkeiten zur Sicherung der Daseinsvorsorge von Kommunen zu erhalten.

Anmeldung unter: https://kommunalwirtschaft.eu/veranstaltungen/kreislaufwirtschaft/03220-das-neue-kreislaufwirtschaftsgesetz

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